Anwendungen, Komponenten & Fristen im Überblick
Von lebensrettenden Notfalldaten bis zur elektronischen Patientenakte - der Gesetzgeber eine Reihe von medizinischen Anwendungen vor, die einen Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) erfordern.
Die Telematikinfrastruktur (TI) soll Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen, Pflegekräfte und weitere Akteure des Gesundheitswesens miteinander vernetzen, damit diese schneller und einfacher miteinander kommunizieren können. Ziel ist es, über eine "Datenautobahn" medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patient:innen nötig sind, system- und sektorenübergreifend auszutauschen, um die medizinische Versorgung zu verbessern. Oberste Priorität hat dabei die Sicherheit der Patientendaten.
Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen" (kurz E-Health-Gesetz) hat den ersten Rahmen für den Aufbau der sicheren Telematikinfrastruktur (TI) und die Einführung medizinischer Anwendungen gesetzt. Seitdem wurde die Digitalisierung des Gesundheitswesens durch verschiedene Gesetze vorangetrieben, z. B. mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG, auch Digitalisierungsgesetz oder E-Health-Gesetz II genannt), dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) sowie mit dem am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG).
Am 30. August 2023 hat das Bundeskabinett das Vorhaben zum Digitalgesetz (DigiG) beschlossen. Damit soll die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Versicherten angelegt und das eRezept als verbindlicher Standard eingerichtet werden. Mehr erfahren >
Der Gesetzgeber hat Anwendungen für die TI eingeführt, die in Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen teilweise verpflichtend einzusetzen und die Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen sind. Leistungserbringer:innen müssen nachweisen, dass sie die Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützen.
Der folgende Überblick zeigt die TI-Anwendungen und deren Nachweis-Fristen*. Die zuständigen Körperschaften können laut KBV Ausnahmen festlegen, wenn die Leistungserbringer:innen bestimmte Anwendungen (mit ** gekennzeichnet) im Regelfall nicht nutzen können. So müssen z. B. psychologische Psychotherapeut:innen die eAU und das eRezept nicht vorhalten, um die volle TI-Pauschale zu erhalten.
Die Versicherten entscheiden, ob sie die TI-Anwendungen in Anspruch nehmen möchten. Nur mit ihrer Zustimmung dürfen z. B. Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hinterlegt werden. Die Hoheit über ihre Daten liegt bei den Patient:innen.
Die erste TI-Anwendung war das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM): Die Daten der Versicherten werden auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) online geprüft und ggfls. aktualisiert.
- 01.01.19 -
Der eArztbrief wird mit dem eHBA qualifiziert signiert und über den Kommunikationsdienst KIM in der Telematikinfrastruktur (TI) sicher übermittelt. Sender und Empfänger erhalten dafür eine Vergütung.
- 30.06.24 -
Der elektronische Medikationsplan (eMP), der auf der eGK abrufbar ist, bietet einen strukturierten Überblick über die Arzneimittel, die Patient:innen regelmäßig einnehmen.
- 01.07.23** -
Alle Versicherten haben die Möglichkeit, Notfalldaten (Diagnosen, Medikation, Allergien, Unverträglichkeiten etc.) auf ihrer eGK eintragen zu lassen, damit diese im Ernstfall schnell abrufbar sind.
- 01.07.23** -
Versicherte haben Anspruch auf eine elektronische Patientenakte, in der Gesundheitsdaten wie z. B. Befunde, Diagnosen oder der Impfausweis aufbewahrt werden können.
- 01.07.23 -
Praxen übermitteln Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen. Arbeitergeber:innen rufen die eAU direkt bei den Krankenkassen ihrer Mitarbeitenden ab.
- 01.10.23** -
Das elektronische Rezept wird ausschließlich digital erstellt und mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) signiert. Patient:innen können es mit ihrer eGK, dem Smartphone oder einem Ausdruck in Apotheken einlösen.
- 01.01.24** -
Kommunikation im Medizinwesen (KIM): Dokumente und Nachrichten werden über Einrichtungs- und Systemgrenzen hinweg per E-Mail verschlüsselt ausgetauscht. Mit dem eHBA lassen sie sich zuvor rechtsgültig digital unterschreiben.
- 01.07.23 -
Echtzeit-Kommunikation auch im Gesundheitswesen: Mit dem TI-Messenger können wichtige Informationen als Kurznachrichten ausgetauscht werden - schnell, ortsunabhängig, sektorenübergreifend und vertraulich.
Das für alle Zahnarztpraxen verpflichtende elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) soll Prozesse beschleunigen. Die digitalen Antragsdatensätze werden mit dem eHBA signiert.
- 01.03.23 -
Um Heilberufsangehörige an die TI anzuschließen, sind diverse technische Komponenten notwendig. Diese müssen hohen Anforderungen an Funktionalität und Sicherheit genügen sowie aufwändige Testverfahren bestehen. Sie werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach entsprechenden IT-Sicherheits-Prüfvorschriften geprüft und müssen von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) zugelassen werden.
Zentrale Bausteine der TI sind der Praxis- bzw. Institutionausweis (SMC-B) als "TI-Zutrittskarte" sowie der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der den Zugriff auf die elektronischen Gesundheitskarten (eGK) der Patient:innen und die qualifizierte elektronische Signatur digitaler Dokumente ermöglicht. Bei medisign sind beide Ausweise für verschiedene Heilberufsgruppen erhältlich.
Laut BMG-Verordnung sind seit 1. Juli 2023 die folgende TI-Grundausstattung und die für die TI-Anwendungen erforderlichen Updates Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen:
TI-Zugangsgerät inkl. gerätespezifischer Security Module Card Typ Konnektor (gSMC-K) & VPN-Zugangsdienst
Für die Anwendungen erforderliche Updates des Konnektors: Produkt Typ Version (PTV) 1-5
Für die TI zugelassene stationäre Kartenterminal(s) inkl. gerätespezifischer Security Module Card Typ Kartenterminal (gSMC-KT)
Für die TI zugelassene mobile Kartenterminals, z. B. für den Einsatz bei Hausbesuchen und Notfalleinsätzen
Praxis-/Institutionsausweis bzw. Security Module Card Typ Betriebsstätte als TI-Zutrittskarte; wird ins Kartenterminal gesteckt
Personenbezogener elektronischer Heilberufsausweis für die Authentifizierung und die qualifizierte und somit rechtsverbindliche digitale Signatur
Für die TI-Anwendungen sind Updates des eingesetzten Primärsystems (z. B. Praxisverwaltungssystem) erforderlich; erhältlich beim jeweiligen Software-Hersteller.
Die Kosten für die TI-Anbindung, d. h. die technische Erstausstattung und die laufenden Betriebskosten, werden durch den GKV-Spitzenverband erstattet. Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Die Höhe der Pauschalen variiert je nach Praxisgröße. Ausgezahlt werden sie allerdings nur dann, wenn die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten TI-Anwendungen (z. B. ePA und eAU) erfüllt werden. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt bzw. nicht ausgezahlt.
Detaillierte Informationen zu den TI-Pauschalen sind hier zu finden:
* Angaben ohne Gewähr (Stand: 09/2023)
** Die zuständigen Körperschaften können laut KBV Ausnahmen festlegen, wenn die Leistungserbringer:innen bestimmte Anwendungen im Regelfall nicht nutzen können.
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