eHBA-Beantragung: Bitte an Meldebescheinigung denken!
03.09.2021
Wer bei medisign einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) beantragt, muss sich gemäß Vorgabe in einer Postfiliale identifizieren lassen. Wird hierfür anstelle des Personalausweises der Reisepass verwendet, benötigt medisign auf jeden Fall eine gültige Meldebescheinigung oder einen Aufenthaltstitel. Die Nachforderung dieser Bescheinigungen führt dazu, dass sich die Lieferung des eHBA verzögert.
Immer wieder versäumen Antragsteller*innen, die ihren Reisepass für das POSTIDENT-Verfahren genutzt hatten, ihren eHBA-Antragsunterlagen eine gültige Meldebescheinigung bzw. einen Aufenthaltstitel beizufügen. Allein im vergangenen Monat musste medisign über 1.000 dieser Bescheinigungen nachfordern. Das sorgt zum einen für hohen zusätzlichen Aufwand bei der Antragsbearbeitung und -prüfung. Zum anderen verzögert sich dadurch auch die Kartenproduktion - und die Kundinnen und Kunden müssen länger auf ihren eHBA warten.
Nachweis der Meldeanschrift erforderlich
Die Ausstellung des eHBA erfordert einen Nachweis der Meldeanschrift. Ausschließlich dorthin wird der Ausweis ja per Einschreiben versendet. Während auf einem deutschen Personalausweis die Meldeanschrift auf der Rückseite steht, ist dies beim Reisepass nicht der Fall.
Wenn Antragsteller*innen ihren Reisepass als Ausweisdokument nutzen, müssen sie daher – zusammen mit ihren Antragsunterlagen – eine der folgenden Bescheinigungen als Kopie bei uns einreichen:
- bei EU-Bürger/innen: eine Meldebescheinigung (darf nicht älter als 3 Monate sein)
- bei anderen Nicht-EU-Bürger/innen: einen Aufenthaltstitel (EAT)
- bei Bürgern aus der Schweiz, Island, Norwegen, Liechtenstein, Großbritannien (da diese entweder keinen Aufenthaltstitel erhalten oder auf diesem keine Meldeanschrift abgedruckt ist): eine Meldebescheinigung (darf nicht älter als 3 Monate sein)
Auf identische Unterschriften achten
Ein weiterer Fall, der bei der Antragsbearbeitung und -prüfung immer wieder auftaucht: Die Unterschriften im eHBA-Antrag und auf dem Ausweisdokument oder Ident-Formular unterscheiden sich. Es reicht nicht aus, die Antragsunterlagen mit einem Kürzel oder einer Paraphe zu versehen. Die Unterschrift muss mit derjenigen im Ausweisdokument und im Ident-Formular übereinstimmen.
Anders als beim Nachweis der Meldeanschrift ist es hier nicht möglich, Dokumente nachzureichen. Unterschiedliche Unterschriften führen zur Ablehnung des eHBA-Antrags. Antragsteller*innen müssen dann einen neuen Antrag stellen, was wiederum für Aufwand, Zeitverlust und Unmut sorgt.
Zum Hintergrund: Als Vertrauensdiensteanbieter (VDA) ist medisign gemäß Vorgabe dazu verpflichtet, vor Ausstellung des eHBA jeden Antrag nach festgelegten Regeln sorgfältig zu prüfen. Denn der Ausweis verfügt über die Funktion einer qualifizierten Signatur, d. h. sein Träger bzw. seine Trägerin kann damit elektronische Signaturen erzeugen, die der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt sind. Insofern müssen im Antragsprozess die Identitäten der Antragsteller*innen zweifelsfrei sichergestellt werden.
Presse-Ansprechpartnerin:
Katja Chalupka
Redaktion & Öffentlichkeitsarbeit
Hüngert 15
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