eArztbrief wird bald verpflichtend
28.05.2024
Laut Digital-Gesetz (DigiG) müssen Arzt- und Psychotherapiepraxen ab dem 30. Juni in der Lage sein, elektronische Arztbriefe zumindest empfangen zu können. Zu den technischen Voraussetzungen für den eArztbrief zählt u. a. der elektronische Heilberufsausweis (eHBA).
Bis Ende nächsten Monats sollten Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen die Voraussetzungen geschaffen haben, um elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) empfangen zu können. Andernfalls wird die Pauschale für die Telematikinfrastruktur (TI) um 50 Prozent gekürzt. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn der Anbieter der Praxissoftware das erforderliche eArztbrief-Modul noch nicht bereitgestellt hat.
Das benötigen Praxen für den eArztbrief
Wer bereits digitale AU-Bescheide (eAU) und eRezepte ausstellt, ist in punkto eArztbrief-Ausstattung gut aufgestellt. Zusätzlich ist eine spezielle Software erforderlich, die der Praxissoftware-Anbieter zur Verfügung stellt: das so genannte eArztbrief-Modul.
Technische Voraussetzungen:
- TI-Anschluss
- zertifiziertes eArztbrief-Modul für das PVS
- Kommunikationsdienst KIM
- aktivierter eHBA, um eArztbriefe qualifiziert (rechtsverbindlich) zu signieren
- eHealth-Kartenterminal
- empfehlenswert: Komfortsignatur (wie auch beim eRezept)
KBV-Kollegensuche jetzt mit KIM-Adressen
Wer einen eArztbrief an den Kollegen oder die Kollegin versenden möchte und die zugehörige KIM-Adresse benötigt, wird jetzt bei der KBV-Kollegensuche (Arzt- und Psychotherapeuten-Suche ausschließlich für Praxen) fündig: Wie die KV Nordrhein berichtet, sind seit neuestem auch die KIM-Adressen im Online-Dienst der KBV enthalten. Dazu geben Versender:innen zunächst den Namen der gesuchten Kolleg:innen in die Suchmaske ein. Danach gelangen sie auf eine Seite mit allen Kontaktdaten. "Mit Klick auf den Button 'KIM-Adresse ermitteln' können Sie sich diese dann anzeigen lassen, kopieren und in Ihr KIM-Mailprogramm einfügen", erklärt die KVNO.
Es werde immer die KIM-Adresse der Praxis angezeigt und nicht die des Arztes oder der Psychotherapeutin – sollten diese eigene KIM-Adressen haben. Verfüge eine Betriebsstätte über mehrere KIM-Adressen, würden alle angezeigt.
Angepasste eArztbrief-Richtlinie in Kraft getreten
In der "Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 383 SGB V (Richtlinie elektronischer Brief)" wurden Anpassungen vorgenommen. Dies hatte die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in ihrer Sitzung am 6. Mai 2024 beschlossen. Die angepasste Richtlinie ist am 17. Mai in Kraft getreten.
Die Anpassungen betreffen einer Meldung der KV Berlin zufolge die Anforderungen an den Inhalt eines eArztbriefs: "Dieser muss entsprechend die notwendigen Datenangaben beinhalten, die im Ersatzverfahren (Anhang 1, Punkt 2.5, Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte) vorgeschrieben sind." Dazu zählen:
- Bezeichnung der Krankenkasse
- Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum des Versicherten
- Versichertenart
- Postleitzahl des Wohnortes
- Krankenversichertennummer
"Sofern im Praxisverwaltungssystem weitere Daten als oben genannte Mindestangaben vorliegen, können diese weiteren Informationen an die Empfängerpraxis übermittelt werden, beispielsweise um den Stammdatensatz zu vervollständigen", so die KV Berlin weiter.
Quellen & weitere Informationen
- KV Nordrhein: "KBV-Kollegensuche jetzt mit KIM-Adressen" (13.05.24)
- KV Berlin: "Angepasste Richtlinie in Kraft getreten" (27.5.24)
- KBV: "Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 383 SGB V (Richtlinie elektronischer Brief)"
- KBV: "Elektronischer Arztbrief"
- BMG: "Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens" (Digital-Gesetz; DigiG)
Presse-Ansprechpartnerin:
Katja Chalupka
Redaktion & Öffentlichkeitsarbeit
Hüngert 15
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