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Ab dem kommenden Jahr sind ambulante Pflegeeinrichtungen verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden. Eine zentrale technische Ausstattungskomponente ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der Pflegekräfte eindeutig digital ausweist und ihnen somit den Zugriff auf wichtige Gesundheitsdaten ihrer Patient:innen ermöglicht.

medisign eHBA

Der erste elektronische Heilberufsausweis, den medisign im Auftrag des eGBR produziert hat, ging an den examinierten Altenpfleger Stephan Meisen aus Düsseldorf.

Erst freiwillig, dann Pflicht

Zum Hintergrund: Die Telematikinfrastruktur (TI) soll künftig alle Akteure des Gesundheitssystems miteinander vernetzen - mit dem Ziel, eine datenschutzkonforme Kommunikation zu ermöglichen und die Versorgung der Patient:innen zu verbessern. Das im Juni 2021 in Kraft getretene Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) sieht vor, dass neben Ärzt:innen, Krankenhäusern und Apotheken weitere Leistungserbringer:innen sukzessive an die TI angeschlossen werden. Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) wurden Regelungen zur Einbindung ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) formuliert.

Bereits seit Juli 2021 können sich Pflegedienste und -heime freiwillig an die TI anbinden. Die dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen einer wissenschaftlich gestützten Erprobung  aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung erstattet (Modellprogramm zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur nach § 125 SGB XI >).

Ab 1. Januar 2024 ist die TI-Anbindung für Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege sowie der außerklinischen Intensivpflege dann verpflichtend. Für stationäre Einrichtungen gibt es der gematik zufolge noch keine Frist für den TI-Anschluss.

Mobile Pflege: eVerordnungen abrufen

Ab dem 1. Juli 2024 sollen laut DVPMG "Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 sowie Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c" digital ausgestellt und über die TI übermittelt werden. Pflegedienste müssen dann in der Lage sein, diese elektronischen Verordnungen (eVO) abzurufen: "Die Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sind ab dem 1. Juli 2024 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen" (§ 360 SGB V, Absatz 5: "Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen").

eHBA als Zutrittskarte

Für die Anbindung an die TI benötigen ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen eine Reihe von technischen Komponenten - vom Konnektor, der als Bindeglied zwischen der IT-Infrastruktur vor Ort und der TI fungiert, über den VPN-Zugangsdienst bis hin zu den erforderlichen Kartenlesegeräten. Primärer Ansprechpartner für den TI-Anschluss ist der IT-Dienstleister der jeweiligen Einrichtung.

Eine zentrale Komponente ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der als sichere Zutrittskarte zu den Anwendungen der TI dient. Mit dem personenbezogenen Ausweis können sich Pflegekräfte zweifelsfrei identifizieren. So ist sichergestellt, dass nur berechtigte Personen auf die elektronische Gesundheitskarten (eGK) von Patient:innen zugreifen und vertrauliche Informationen lesen können. Darüber hinaus können Pflegekräfte mit ihrem eHBA digitale Dokumente qualifiziert signieren, d. h. rechtsverbindlich elektronisch unterschreiben.

eGBR als Kartenherausgeber

Herausgeber des eHBA für Pflegekräfte ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelt ist und bundesweit die Ausgabe der Ausweise an die nicht-verkammerten Erbringer:innen ärztlich verordneter Leistungen übernimmt.

Die ersten Berufsgruppen, die mit eHBA versorgt werden, sind Physiotherapeut:innen, Hebammen, Pflegefachleute, Gesundheits- und (Kinder-)Kranken- sowie Altenpfleger:innen; weitere Berufsgruppen sollen sukzessive folgen.

medisign als Kartenproduzent

Im Auftrag des eGBR werden die Ausweise von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign erstellt. Der Signaturkartenhersteller produziert bereits seit etlichen Jahren im Auftrag der jeweiligen Kammern bzw. Institutionen elektronische Heilberufs- sowie Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen sowie Psychotherapeut:innen. Seit vergangenem Monat ist medisign zudem zugelassener Anbieter für die nicht-verkammerten Heil- und Gesundheitsberufe, die vom eGBR mit eHBA versorgt werden.

In Kürze wird medisign im Auftrag des eGBR zudem Institutionsausweise (SMC-B) produzieren. Diese dienen dazu, eine Pflegeeinrichtung eindeutig zu identifizieren und deren Zugriff auf die TI zu legitimieren.

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In punkto Telematikinfrastruktur und Anwendungen liegt ein spannendes Jahr vor uns. So startet medisign in Kürze mit der Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) an weitere Berufsgruppen. Welche Neuerungen 2023 im Gesundheitswesen bevorstehen, haben wir hier für Sie zusammengefasst (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

medisign eHBA

01/23: eAU auch für Arbeitgeber Pflicht

Praxen müssen sie bereits seit Juli 2022 ausstellen, seit 1. Januar 2023 ist sie zudem für alle Arbeitgeber Pflicht: die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Gesetzlich Versicherte erhalten in der Praxis ab sofort nur noch einen Ausdruck ihrer Krankmeldung für die eigenen Unterlagen. Wie gewohnt, müssen sie sich jedoch weiterhin zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber abmelden und die voraussichtliche Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit angeben.

Die Praxen übermitteln die AU elektronisch an die Krankenkassen; Arbeitgeber müssen die eAU-Daten selbst bei der jeweiligen Krankenkasse digital abrufen.

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01/23: EBZ für Zahnarztpraxen verpflichtend

Zahnarztpraxen müssen seit Jahresbeginn das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) einsetzen. Zur notwendigen technischen Ausstattung zählt u. a. der elektronische Heilberufs- bzw. Zahnarztausweis (eHBA).

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01/23: Ausgabestart des medisign eHBA für Gesundheitsberufe

Im Rahmen abschließender Tests wurden Ende letzten Jahres bereits die ersten Ausweise produziert. Im Laufe dieses Monats erwarten wir die Zulassung durch das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), um mit der flächendeckenden Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) für die nicht-verkammerten Gesundheitsberufe zu starten.

Im Auftrag des eGBR werden wir zunächst Hebammen, Physiotherapeut:innen sowie Gesundheits-, (Kinder-)Kranken- und Altenpfleger:innen mit den Karten ausstatten. Weitere Berufgruppen sowie die Institutionsausweise (SMC-B) werden in Kürze folgen.

Anm. d. R.: Die Zulassung ist inzwischen erfolgt (Stand: 23.01.23).

Mehr Infos zum eHBA für Gesundheitsberufe (eGBR) >

Q2/23: Tausch der ersten Praxisausweise (SMC-B)

SMC-B

Nach fünf Jahren endet die technische Laufzeit vieler medisign Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B). Voraussichtlich ab dem 2. Quartal 2023 startet der Kartentausch. Wir werden unsere Kund:innen rechtzeitig informieren, damit der Übergang von der Erst- zur Folgekarte nahtlos verläuft.

medisign SMC-B: Infos & Online-Beantragung >

Q2/23: Go Live erster TI-Messenger

Auch im Gesundheitswesen spielt die digitale Ad-hoc-Kommunikation eine immer wichtigere Rolle. Der TI-Messenger (TIM) soll künftig einen schnellen und sicheren Austausch von Kurznachrichten zwischen den verschiedenen Akteuren ermöglichen - zunächst zwischen Gesundheitseinrichtungen und später auch zwischen Krankenkassen und Versicherten.

Erste zugelassene Sofortnachrichtendienste für Smartphone, Tablet und Desktop sollen ab dem 2. Quartal 2023 zur Verfügung stehen. Sie sollen interoperabel sind, so dass TIM-Nutzer:innen ihren Anbieter frei wählen können.

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07/23: TI-Refinanzierung ändert sich

Nach dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG), das im Dezember 2022 im Bundestag verabschiedet wurde, soll sich die Finanzierung und Erstattung von Aufwendungen für die Telematikinfrastruktur (TI) zur Jahresmitte ändern. Künftig sollen die Krankenkassen eine monatliche TI-Pauschale an Praxen und Apotheken ausgeben.

Höhe und Leistungsumfang sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung bzw. der Deutsche Apothekerverband mit dem GKV-Spitzenverband bis zum 30. April 2023 vereinbaren.

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07/23: Identifizierung in der Apotheke

Das KHPflEG soll zudem die Nutzerfreundlichkeit digitaler Anwendungen stärken, um mehr Menschen den Zugriff auf Anwendungen der TI zu ermöglichen, insbesondere das eRezept und die elektronische Patientenakte (ePA). Hierfür sollen künftig auch Apotheken entsprechende Authentifizierungsverfahren anbieten können.

Die erforderlichen technischen Vorgaben für die Identifizierung der Versicherten sowie Näheres zur Vergütung der Apotheken sollen bis zum 30. Juni 2023 festgelegt werden. Die Krankenkassen werden dazu verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarten und die zugehörige PIN all ihren Versicherten bis zum 30. Juni 2023 zukommen zu lassen.

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Künftig: ePA mit Opt-out-Option

Künftig sollen alle gesetzlich Krankenversicherten automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten. Wer das nicht möchte, muss dies aktiv ablehnen. Die gematik hat nun den Auftrag, die so genannte Opt-out-Lösung zu prüfen, damit diese soll noch in dieser Legislaturperiode zum Einsatz kommen kann.

Auch der elektronische Medikationsplan (eMP) und die elektronische Patientenkurzakte (ePKA) sollen künftig Bestandteile der ePA werden.

Zum Hintergrund: Beim bisherigen Opt-in-Konzept müssen sich Versicherte bei ihrer Krankenkasse aktiv für eine ePA registrieren, damit diese angelegt wird. Nachdem die gematik das VideoIdent-Verfahren untersagt hatte, können sich Versicherte derzeit ausschließlich in einer Filiale ihrer Krankenkasse identifizieren. Diese Hürde hat sich als zu hoch erweisen: Weniger als ein Prozent der 73 Millionen gesetzlich Versicherten in Deutschland nutzen eine ePA, so dass sie für die Versorgung bislang keine Rolle spielt.

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Knapp 2.000 medisign eHBA-Vorläuferausweise sind derzeit noch im Einsatz. Deren Inhaber:innen können auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit zum aktuellen Release (eHBA der Generation 2.1) wechseln. Wichtig ist, bei der Online-Beantragung des neuen eHBA die Kunden- und Kartennummer des Vorläuferausweises anzugeben, damit medisign den alten Kartenvertrag kostenfrei stellen kann. 

medisign eHBA

Bequeme Komfortsignatur

Von der verpflichtenden elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) über das eRezept bis zur ePatientenakte - viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) erfordern einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Daher ist jetzt der richtige Zeitpunkt, zum eHBA der Generation 2.1 zu wechseln. Im Gegensatz zu ihren Vorläufern unterstützen die neuen Ausweise in Verbindung mit einem E-Health-Konnektor die zeitsparende Stapelsignatur.

Mit einem PTV4-Konnektor ist darüber hinaus die bequeme Komfortsignatur möglich: Mit einer einzigen PIN-Eingabe lassen sich nach und nach (z. B. über den Arbeitstag verteilt) bis zu 254 Dokumente rechtsgültig elektronisch signieren – schnell und ohne erneute PIN-Authentisierung. Diese Funktion ist mit den Vorläuferausweisen nicht nutzbar.

Aktuelle Sicherheitsstandards

Die Karten der neuen Kartengeneration 2.1 unterscheiden vom vorherigen Release zudem in der verwendeten Verschlüsselungsmethode: Sie nutzen die Elliptische-Kurven-Kryptografie und erfüllen damit die aktuell höchsten Sicherheitsstandards.

Zum Hintergrund: Die Vorläuferausweise setzen Verschlüsselungsalgorithmen ein, deren Laufzeit auf Empfehlung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf das Jahr 2023 begrenzt wurde. Die gematik hat die vom BSI empfohlene Laufzeitbegrenzung in ihre Spezifikation für die Telematikinfrastruktur (TI) übernommen. Ab jetzt sollen Chipkarten mit höheren Schlüssellängen und damit auch höherem Sicherheitsniveau zum Einsatz kommen (Generation 2.1).

Was sind eHBA-Vorläuferausweise?

Bei den Vorläuferausweisen handelt es sich um elektronische Arzt- oder Zahnarztausweise der Generation 0 oder ZOD-Karten, ausgestellt vor 08/2020. Der Wechsel zum neuen Release betrifft daher nur die beiden Heilberufsgruppen Ärzt:innen und Zahnärzt:innen.

Wer sich nicht sicher ist, welche Ausweis-Generation er/sie besitzt, erfährt hier mehr:
"eHBA: So erkennen Sie die Ausweis-Generation" >

Neue Antragstellung notwendig

Voraussetzung für den Wechsel zum aktuellen Release des eHBA: Die Praxis hat einen Konnektor mit Anwendungen für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) im Einsatz , also einen Konnektor mit eHealth-Update (ab PTV3).

Gemäß den Vorgaben der gematik müssen auch Inhaber:innen von medisign Vorläuferausweisen den gesamten Antragsprozess durchlaufen, wenn sie einen eHBA der 2. Generation bestellen möchten. Der neue Ausweis wird also nicht automatisch an Bestandskund:innen ausgeliefert.

So wird der alte Vertrag kostenfrei

Gut zu wissen: Anders als der bisherige Ausweis wird der eHBA der 2. Generation gemäß medisign-Preisblatt im Jahres-Modus berechnet. Hierbei ist zu beachten: Während die Vorläuferausweise immer monatsweise im nachfolgenden Monat berechnet wurden, werden die Ausweise der 2. Generation jahresweise und im Voraus berechnet. So kann es passieren, dass unmittelbar nach dem Wechsel zum neuen Release in einem Monat einmalig zwei Ausweise berechnet werden. Anders als bei vorherigen Releases erhebt medisign für den eHBA G2.1 keine Bereitstellungsgebühr. Mehr erfahren >

Mit dem Wechsel zum neuen Release wird selbstverständlich der bisherige Kartenvertrag beendet - auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit. Bestandskund:innen geben hierzu bitte im Online-Antrag unter Punkt 5 ihre Kundennummer sowie die Kartennummer ihres bisherigen Ausweises an. Diese Angaben lassen sich den bisherigen Rechnungen entnehmen und dienen dazu, Inhaber:innen von Vorläuferausweisen zu identifizieren; andernfalls läuft der alte Vertrag weiter und muss separat gekündigt werden.

Erneute Identifizierung erforderlich

Für Inhaber:innen von Vorläuferausweisen ist gemäß Vorgabe eine erneute persönliche Identifizierung erforderlich. Da das KammerIdent-Verfahren von den Kammern nicht mehr angeboten wird, ist die Identifizierung per POSTIDENT mittlerweile das gängige Verfahren. Eine Alternative ist das so genannte VDA-Ident, sofern der Arbeitgeber dieses Verfahren anbietet.
Mehr erfahren: "Wie kann ich mich identifizieren lassen und warum ist das nötig?" >

Auch wenn sich die wesentlichen Vertragsdaten nicht geändert haben, ist medisign als Vertrauensdiensteanbieter (VDA) dazu verpflichtet, diese erneut anzufordern. Dies gilt neben den Ident-Daten übrigens auch für bereits gespeicherte Daten und Unterlagen, zum Beispiel vorliegende Passfotos oder ältere Meldebescheinigungen. Das bedeutet, dass Bestandskund:innen erneut ein Foto im Passbildformat sowie (falls sie sich mittels Reisepass identifizieren) die Kopie einer aktuellen Meldebescheinigung (bzw. eines Aufenthaltstitels) einreichen müssen.

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Ab dem 1. Januar 2023 sind alle Zahnarztpraxen verpflichtet, das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) einzusetzen. Zur notwendigen technischen Ausstattung zählt u. a. der elektronische Heilberufs- bzw. Zahnarztausweis (eHBA).

medisign eHBA

Vorteile für alle Beteiligten

"Zahnarztpraxen haben seit Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) und den bereits in der Versorgung befindlichen Anwendungen lange auf einen spürbaren Mehrwert der Digitalisierung warten müssen", heißt es auf der Homepage der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Das ändert sich nun mit dem Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren, kurz EBZ, einem digitalen Leuchtturmprojekt speziell für die zahnärztliche Versorgung. Ausgedruckte Heil- und Kostenpläne gehören damit der Vergangenheit an.

Bei der Anwendung wurde laut KZBV großen Wert darauf gelegt, nicht allein Papierformulare zu digitalisieren, sondern den kompletten Antrags- und Genehmigungsprozess zu beschleunigen und zu vereinfachen. Zu den Vorteilen, von denen sowohl die Zahnärzteschaft als auch die Patient:innen profitieren, zählen u. a. der Wegfall von Postweg oder Botengängen zu Krankenkassen-Geschäftsstellen, die Vermeidung von Medienbrüchen, eine sichere Datenübertragung und -verarbeitung, eine optimierte Terminplanung und ein schnellerer Beginn der zahnärztlichen Behandlung.

Erfolgreiche Testphase

Dem Start des EBZ ging eine sechsmonatige Pilotphase voraus, die im vergangenen Juli erfolgreich beendet wurde. Seither läuft das Verfahren im Echtbetrieb.

Der Haufe Online-Redaktion zufolge nutzten innerhalb des ersten Monats bereits 2.791 Praxen das neue Verfahren. In der Pilotphase seien rund 5.000 Anträge digital gestellt und bearbeitet worden und bis Anfang August seien noch fast 50.000 Anträge hinzugekommen. "Bereits jetzt können alle Krankenkassen die digitalen Anträge bearbeiten", heißt es in dem Bericht. "Pro Tag sind es aktuell rund 2.000 Anträge, die mit dem EBZ bearbeitet werden."

So funktioniert's

Bis spätestens Ende 2022 müssen alle Praxen EBZ-ready sein. Die KZBV empfiehlt daher, schon jetzt auf das neue Verfahren umzustellen, damit das gesamte Praxis-Team zum Jahresbeginn 2023 über ausreichende Kenntnisse in der digitalen Antragstellung verfügt. Neben den Behandlungsplänen für die Leistungsbereiche Zahnersatz (ZE), Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (KB/KGL) und Kieferorthopädie (KFO) werden ab kommenden Jahr auch Parodontalerkrankungen (PAR) in das EBZ überführt.

Praxen übermitteln den elektronischen Antragsdatensatz über KIM, dem E-Mail-Fachdienst in der TI, an die jeweilige Krankenkasse. Diese spielt den Antwort-Datensatz ebenfalls via KIM zeitnah zurück an die Praxis. Das Praxisverwaltungssystem (PVS) verarbeitet die Daten automatisch und ordnet diese der entsprechenden Patientenkartei zu. Laut KZBV werden Änderungen, etwa bei der Höhe des Bonus oder der Festlegung des Festzuschusses bei Zahnersatz, direkt berücksichtigt – die gesamte digitale Prozesskette sei somit geschlossen.

Technische Voraussetzungen für EBZ

  • Module bzw. Updates des PVS mit integrierter EBZ-Funktionalität
  • KIM-Anbindung mit mindestens einer KIM-Mail-Adresse
  • Elektronischer Heilberufs- bzw. Zahnarztausweis (eHBA)

Die KZBV bittet Praxen, KIM vorab zu testen, indem sie eine Nachricht an folgende Adresse senden: test@kzbv.kim.telematik

Während KIM für eine sichere Datenübermittlung sorgt, dient der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) dazu, die Anträge und andere digitale Dokumente rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Auch für andere TI-Anwendungen, etwa die eAU oder das eRezept, ist diese qualifizierte eSignatur (qSig) verpflichtend. Herausgeber des eHBA für Zahnärzt:innen sind die jeweiligen Zahnärztekammern; produziert wird der Ausweis von zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern wie medisign.

eHBA für Zahnärzt:innen sind hier erhältlich: www.ehba.de >

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Der Verzeichnisdienst (VZD) dient als zentrales Adressierungsverzeichnis für Anwendungen innerhalb der Telematikinfrastruktur, etwa um KIM-Nachrichten gezielt versenden zu können. In den sozialen Netzwerken werden die Qualität der Einträge und Auffindbarkeit von Teilnehmer:innen allerdings immer wieder kritisiert. Wenn Daten im VZD nicht korrekt oder unvollständig sind, sollten sich Praxen und Apotheken an ihre zuständige K(Z)V bzw. Kammer wenden. Fehlt die KIM-Adresse, ist der KIM-Anbieter der richtige Ansprechpartner. Wichtig ist: Nur die von den Karteninhaber:innen freigeschalteten Zertifikate sind im VZD sichtbar!

medisign SMC-B

Der Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur, kurz VZD, startete am 1. Dezember 2020 und ist ein digitales Adressbuch, das die Daten aller Leistungserbringer:innen und Organisationen enthält, die Anwendungen der TI nutzen. Diese Daten sind erforderlich, um Nutzer:innen suchen, identifizieren und adressieren zu können. Die gematik als Betreiberin des VZD ist dafür zuständig, dass die Sicherheit der Daten gewährleistet wird.

Kartenherausgeber für VZD-Pflege zuständig

Für die Inhalte und Änderungen im VZD sind die jeweils zuständigen Kartenherausgeber-Organisationen der verschiedenen (Heil-)Berufsgruppen zuständig:

  • elektronische Heilberufsausweise (eHBA): Landes(zahn)ärzte-, Psychotherapeuten- bzw. Landesapothekerkammern; elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR) für nicht-verkammerte Gesundheitsberufe
  • Praxis-/Institutionsausweise (SMC-B): Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen bzw. Landesapothekerkammern; eGBR für nicht-verkammerte Gesundheitsberufe

Laut gematik steht das Qualitätsmanagement des VZD "in der Verantwortung der jeweils zuständigen Kartenherausgeber, die für die Inhalte und erforderliche Änderungen verantwortlich sind. Diese Aufgabe ist gesetzlich an die Kammern und KVen in den Bundesländern gebunden (SGB V § 313 Abs 5)". (Quelle: gematik gemmunity: Datenqualität KIM >)

Als Vertrauensdiensteanbieter ist medisign kein Kartenherausgeber, sondern produziert die Ausweise im Auftrag der o. g. Kartenherausgeber-Organisationen. Einige von ihnen haben medisign zusätzlich beauftragt, für die SMC-B- bzw. eHBA-Kund:innen Basiseinträge im VZD anzulegen. Dazu zählen die Kassenärztlichen Vereinigungen (SMC-B), einige Zahnärztekammern (eHBA) und die Psychotherapeutenkammern (eHBA bzw. ePtA), jedoch z. B. nicht die Ärztekammern oder Apothekerkammern. Über das Anlegen des VZD-Eintrags informiert medisign seine Kund:innen per E-Mail.

VZD-Basiseinträge variieren

Der VZD-Basiseintrag umfasst z. B. folgende Daten:

  • Namen der Betriebsstätte
  • Adresse
  • Betriebsstättennummer (BSNR)
  • ENC-Verschlüsselungszertifikat des Ausweises
  • Telematik-ID

Welche Felder im Basiseintrag durch medisign befüllt werden, variiert je nach Kartenherausgeber-Organisation. Das Vervollständigen der Daten und die weitere Pflege übernimmt dann die zuständige Kartenherausgeber-Organisation.

Wenn Ihre Daten im VZD unvollständig oder nicht korrekt sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige K(Z)V bzw. Kammer. 

VZD-Änderungen können dauern

Wie die KVNO auf ihrer Website berichtet, können Änderungen im VZD von "der jeweiligen Stelle vorgenommen werden, welche die Daten in dem Verzeichnisdienst hinterlegt haben. Dies ist abhängig davon, ob die Daten im Rahmen der eHBA Bestellung oder der SMC-B Bestellung vorgenommen wurden." Bestehe der Wunsch auf inhaltliche Änderung des VZD bezogen auf Anschrift, Anzeigename oder Fachgruppe, sei das Arztregister der richtige Ansprechpartner. Anpassungen könnten nur über einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Zulassungsausschuss herbeigeführt werden.

Änderungen von VZD-Einträgen können laut KVNO einige Wochen dauern: "Eine Änderung der Anschrift bzw. Verlegung Ihres Vertragsarztsitzes oder der angezeigten Fachgruppe im Verzeichnisdienst bedarf der vorherigen Genehmigung des zuständigen Zulassungsausschusses und ist schriftlich bei der entsprechenden Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses zu beantragen. Dies gilt auch für eine Umfirmierung eines Medizinischen Versorgungszentrum." Der Praxisname einer Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft werde automatisch anhand der Praxiskonstellation ermittelt und könne daher nicht in den Stammdaten geändert werden. Die Angabe von abweichenden Firmierungen auf Praxisschildern, Briefköpfen etc. sei jedoch im Rahmen der berufsrechtlichen Vorgaben möglich.

KIM-Teilnehmer:innen finden

Der VZD ist eine der zentralen Komponenten für den E-Mail-Fachdienst "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM). Die KIM-Teilnehmer:innen sollen mit ihren jeweiligen Kontaktdaten und ihrem Fachgebiet auffindbar sein, damit Nachrichten gezielt an sie versendet werden können.

In punkto Auffindbarkeit ist wichtig, dass Teilnehmer:innen ihre Karten (eHBA, SMC-B) zunächst aktivieren und freischalten müssen. Denn ohne freigeschaltete Zertifikate ist der Eintrag im VZD nicht sicht- und nutzbar. So funktioniert's:

Für neue Zuordnungen oder Änderungen der KIM-Adressen ist der KIM-Anbieter zuständig; hier können weder die Kartenherausgeber-Organisation noch medisign als Kartenproduzent Aktualisierungen vornehmen.

Fehlt die KIM-Adresse im VZD oder soll diese geändert werden, wenden Sie sich bitte an Ihren KIM-Anbieter.

Hinweise für den Kartentausch

Die Zertifikate auf den Karten (eHBA, SMC-B) haben eine maximale Gültigkeit von fünf Jahren. Rechtzeitig vor Ablauf der Kartenlaufzeit erinnert medisign seine Kund:innen daran, eine Folgekarte zu beantragen. Sofern die Telematik-ID gleich bleibt, wird das Zertifikat der Folgekarte dem bestehenden VZD-Eintrag hinzugefügt.

Aktuell werden bei medisign die ersten SMC-B getauscht. Mehr Infos unter: www.medisign.de/folgekarte

Die gematik weist darauf hin, dass die neuen Zertifikate einer Folgekarte lange genug vor dem Ablauf der Zertifikate der Vorgängerkarte freigeschaltet sein müssen, um eine kontinuierliche Anwendungsnutzung zu garantieren.

Die gematik empfiehlt:

  • Nach der Freischaltung der Zertifikate einer Folgekarte sollte die alte Karte noch mindestens 2 Tage gesteckt bleiben.
  • Vor dem Kartenwechsel sollten die KIM-Nachrichten noch einmal abgerufen werden.

Der Hintergrund: Der VZD prüft den Status der Zertifikate einmal täglich. Sind die Zertifikate freigeschaltet und gültig, werden bzw. bleiben diese sichtbar und nutzbar. Sind die Zertifikate ungültig, werden sie gelöscht. Wenn ein KIM-Clientmodul Zertifikate vom einem KIM-Empfänger aus dem VZD gelesen hat, kann es sich diese bis zu einem Tag lang abspeichern, bevor der Client eine erneute Abfrage startet und das neue Zertifikat abspeichern kann.

Weitere Hinweise

  • Wenn die Telematik-ID von eHBA und SMC-B übereinstimmen, befinden sich beide Zertifikatseinträge im selben Basiseintrag. Es gibt dann also nur einen VZD-Eintrag für beide Karten.
  • Nicht zu verwechseln: Beim VZD handelt es sich nicht um den öffentlichen Verzeichnisdienst der medisign GmbH (LDAP). Im eHBA-Online-Antrag fragt medisign die Antragsteller:innen unter dem Punkt "Veröffentlichung Ihrer Zertifikatsdaten", ob deren Daten (Verschlüsselungszertifikat sowie Vor- und Nachname) im Verzeichnisdienst von medisign zum Abruf bereitgestellt werden dürfen. Ziel ist es hierbei, den Inhaber:innen von medisign eHBA den verschlüsselten E-Mail-Austausch untereinander zu ermöglichen.
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Bei den ersten Praxen steht in diesem Jahr ein Austausch des TI-Konnektors an, da dessen Stammzertifikate nach fünf Jahren ablaufen. Dies bedeutet aber nicht, dass die eingesetzten Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) automatisch ebenfalls ungültig werden. Bei medisign müssen die ersten SMC-B frühestens im Juli 2023 ausgetauscht werden.

 

medisign SMC-B

Erste Konnektor-Zertifikate laufen bald ab

Praxen müssen sich darauf einstellen, kurz- oder mittelfristig ihre Konnektoren für die Telematikinfrastruktur auszutauschen, weil die Geräte aus Sicherheitsgründen nur für fünf Jahre zugelassen sind. Die Zertifi­kate auf den Karten, die in den Konnektoren fest verbaut sind (SMC-K), laufen ab und lassen sich nach Angaben der gematik nicht ohne Geräteaustausch ersetzen. Dies gilt für alle drei Konnektoren-Hersteller.

Da die ersten Konnektoren 2017 angeschafft wurden, sind einige Praxen bereits in diesem Jahr vom Austausch betroffen. Obwohl es noch gar keine Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband zur Refinanzierung gibt, gehen die ersten Angebote von Dienstleistern in den Praxen ein - mit engen Bestellfristen. Wie die Ärzte Zeitung berichtet, fühlen sich manche Ärzt:innen dadurch verunsichert und unter Druck gesetzt.

SMC-B unabhängig vom Konnektor

Auch bei medisign gehen seit einigen Tagen Anfragen ein, die mit Angeboten zum Konnektor-Tausch in Verbindung stehen. Der Kartenanbieter möchte deshalb klarstellen, dass ein Austausch des Konnektors nicht automatisch einen Tausch des Praxis- bzw. Institutionsausweises (SMC-B) zur Folge hat. Anders ausgedrückt: Weil die Zertfikate des eingesetzten Konnektors ablaufen, bedeutet das noch lange nicht, dass auch die technische Laufzeit der SMC-B endet. Denn diese verfügt - unabhängig vom Konnektor - über eigene Zertifikate.

Folgende Begrifflichkeiten sind zu unterscheiden:

  • gSMC-K: Die gerätespezifische "Security Module Card - Konnektor" ist fest im Konnektor verbaut. Sie dient dazu, denn Konnektor innerhalb der TI eindeutig zu identifizieren.
  • gSMC-KT: Die gerätespezifische "Security Module Card - Kartenterminal" wird ins Kartenterminal eingesteckt - analog einer SIM-Karte im Mobiltelefon - und fest versiegelt. Sie dient dazu, das Kartenterminal innerhalb der TI eindeutig zu identifizieren und dessen dauerhafte Verbindung mit dem Konnektor sicherzustellen.
  • SMC-B: Die "Security Module Card - Betriebsstätte"authentisiert sich eine Betriebsstätte (Praxis, Klinik oder Apotheke) gegenüber den Diensten der TI, weist sich also als berechtigter Teilnehmer aus und kann Patientendaten auf der eGK auslesen. Die Karte wird in das stationäre Kartenterminal gesteckt, über eine PIN aktiviert und ist zwingend erforderlich für den Betrieb der TI-Komponenten.

SMC-B-Tausch frühestens ab Juli 2023

Die technische Laufzeit des Praxis- und Institutionsausweises beträgt fünf Jahre. Wer eine medisign SMC-B einsetzt, ist frühestens im Juli 2023 von einem Kartentausch betroffen, da erst dann die ersten Zertifikate ablaufen.

Rechtzeitig vor Ablauf der SMC-B informiert medisign seine Kund:innen, so dass genug Zeit für die Beantragung einer SMC-B-Folgekarte bleibt. Dies ist ab 3 Monate vor Ablauf der Vorgängerkarte mit einem vereinfachten Bestellverfahren möglich. Der bestehende Vertrag wird dann mit der Folgekarte verlängert.

Technische Laufzeit prüfen

Die SMC-B von medisign ist systemübergreifend sowie hersteller- und anbieterunabhängig in der Telematikinfrastruktur einsetzbar - also mit jedem zugelassenen Konnektor und eHealth-Kartenterminal kompatibel.

Wer von seinem Dienstleister die Aufforderung erhält, im Rahmen des Konnektor-Tauschs auch eine neue SMC-B zu bestellen, sollte prüfen, ob dies wirklich erforderlich ist, d. h. ob das Ende der technischen Laufzeit tatsächlich bereits erreicht und die Karte damit ungültig ist.

Gültigkeit erkennen

Der Gültigkeitszeitraum der medisign SMC-B ist auf der Karte abgedruckt (s. Abbildung rechts). Wer seine Karte nach dem Herausbrechen des Chips nicht aufbewahrt hat, findet alternativ eine digitale Abbildung in seinem medisign Kundenkonto.

medisign Praxisausweis (JPG)

Darüber hinaus lässt sich die Gültigkeit des SMC-B-Zertifikats auf der Konnektor-Oberfläche ablesen. Bei Konnektoren des Herstellers Secunet sind zum Beispiel unter Praxis > Karten > die eingesetzen SMC-B inkl. jeweiligem Ablaufdatum des Zertifikats aufgeführt. Bei Konnektoren des Herstellers RISE sind unter Kartendienst > sämtliche Verwaltete Karten > zu finden. Über Details > gelangt man zur Versicherteninformation, die u. a. das Ablaufdatum des AUT-Zertifikats der Karte beinhaltet.

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Mit dem Wechsel von der Kartengeneration 2.0 auf 2.1. hat medisign die einmalige Bereitstellungsgebühr für den eHBA ausgesetzt. Seit Anfang 2022 fällt also nur noch die Jahresgebühr an. Diese Kosten werden gemäß der getroffenen Finanzierungsvereinbarungen teilweise erstattet. Wer noch einen eHBA für die eAU benötigt, sollte den Ausweis so bald wie möglich bestellen.

medisign eHBA

eAU: Übergangsfrist endet zum 1. Juli

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist die sichere Zutrittskarte zu den Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI). Mit ihm können sich Heilberufsangehörige in der digitalen Welt authentifizieren, auf die Versichertenkarten (eGK) ihrer Patient:innen zugreifen sowie vertrauliche Dokumente rechtsverbindlich digital unterzeichnen und verschlüsseln.

Verschiedene TI-Anwendungen erfordern die qualifizierte Signatur mit dem eHBA, darunter das eRezept, das derzeit erprobt wird, und die elektronische Patientenakte (ePA). Die Übergangsfrist für die verpflichtende elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) läuft zum 1. Juli 2022 aus. Praxen müssen spätestens dann die elektronisch signierten eAU-Bescheinigungen über den den sicheren E-Mail-Dienst KIM an die Krankenkassen versenden.

Kosten werden teilweise erstattet

Für die verschiedenen technischen TI-Komponenten haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sowie der Deutsche Apothekerverband (DAV) Finanzierungsvereinbarungen mit dem GKV-Spitzenverband getroffen. Die Betriebskosten für den eHBA werden teilweise übernommen. Die Pauschalen für die verschiedenen Berufsgruppen finden Sie im folgenden Beitrag:

"TI-Förderung: Pauschalen für den Heilberufsausweis (eHBA)" >

Stapel- und Komfortsignatur

Die eHBA der 2. Generation ermöglichen es, im Zusammenspiel mit dem eHealth-Konnektor mit einer einzigen PIN-Eingabe bis zu 250 Dokumente zu signieren - entweder auf einen Schlag (Stapelsignatur) oder über den Arbeitstag verteilt (Komfortsignatur, möglich mit Konnektor-Update PTV4+).

Das neue Release des eHBA, die Generation 2.1. (kurz G 2.1), gibt es bei medisign seit Jahresbeginn. Im Vergleich zu den Vorgängerausweisen 2.0 verfügt die jüngste Generation neben RSA- auch über ECDSA-Zertifikate, basierend auf elliptischen Kurven. Mit Blick auf die TI-Anwendungen haben beide Releases allerdings dieselben Funktionen.

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Von der beschleunigten Antragstellung elektronischer Heilberufsausweise (eHBA) bis zur komfortablen Administration von KIM-Adressen - gemeinsam mit unserem Partnerunternehmen DGN stellen wir Lösungen für den Anschluss von Kliniken an die Telematikinfrastrukur (TI) vor.

DMEA 2022

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Halle 2.2, Stand D-106

Unsere Themen:

eHBA: Bequeme Vor-Ort-Identifizierung

Vom eRezept bis zur eAU - viele TI-Anwendungen erfordern eine qualifizierte und somit rechtsverbindliche Signatur mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Speziell für Kliniken bieten wir ein Identifizierungsverfahren an, das die eHBA-Antragstellung vereinfacht: Vertrauensdienste-Ident, kurz VDA-Ident. Dabei übernimmt vertrauenswürdiges Klinikpersonal (z. B. aus der Verwaltung) die Identitätsfeststellung der (beleg-)ärztlichen Kolleg:innen. Die bequeme Vor-Ort-Identifizierung erspart den Weg zur Postfiliale und beschleunigt den Antragsprozess.

KIM für Kliniken

Unser Partner DGN hat eine Management-Lösung für den E-Mail-Fachdienst KIM entwickelt, die auf die speziellen IT-Anforderungen von Kliniken zugeschnitten ist. Über die DGN KIM Klinik Appliance lassen sich KIM-Adressen zentral und komfortabel verwalten - ohne zusätzliche Software-Installationen in der Klinik-IT-Landschaft. Wahlweise können Anwender:innen KIM auch mit ihrer gewohnten E-Mail-Adresse nutzen.

DGN KIM Appliance

Erfahren Sie mehr im DGN Flyer: "DGN KIM Appliance für Kliniken" (PDF, 284 KB) >

Rechtssicher archivieren: DGN Zeitstempel

Seit vier Jahren stellt das DGN als zugelassener Vertrauensdiensteanbieter qualifizierte Zeitstempel nach der europäischen eIDAS-Verordnung aus. Eine neue Tarifstruktur sorgt für Transparenz und Flexibilität - und macht es so noch einfacher, den DGN Zeitstempeldienst zu nutzen. Dabei gibt es weder eine Mindestabnahmemenge noch eine Mindestvertragslaufzeit.

DGN Zeitstempeldienst

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Im Rahmen der eHBA-Beantragung ist medisign gesetzlich verpflichtet, bei allen Antragsteller:innen eine Identitätsfeststellung durchzuführen. In der Regel wird hierfür das POSTIDENT-Verfahren der Deutschen Post AG genutzt. Die Identifizierung muss innerhalb von zwei Wochen nach eHBA-Antragstellung erfolgen, sonst verliert der POSTIDENT-Coupon seine Gültigkeit.

Ident_janjf93 auf Pixabay

Beim POSTIDENT-Verfahren der Deutschen Post AG weisen sich die eHBA-Antragsteller:innen unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments bei einer Filiale ihrer Wahl aus. Die Post-Mitarbeiter:innen identifizieren sie kostenfrei anhand ihres Ausweisdokuments und übermitteln die Identifizierungsdaten elektronisch ans medisign Trustcenter.

Antragsteller:innen benötigen hierzu:

  • den POSTIDENT-Coupon, den sie mit den Antragsunterlagen ausgedruckt haben
  • das bei der Antragstellung angegebene Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass

POSTIDENT-Coupon nur 2 Wochen gültig

Die Identifizierung muss innerhalb von zwei Wochen nach eHBA-Antragstellung erfolgen, sonst verliert der POSTIDENT-Coupon seine Gültigkeit. Die 14-Tage-Frist startet mit der Bestellung im medisign Antragsportal, d. h. mit dem Klick auf den Button "Jetzt verbindlich beantragen".

Wird die Frist überschritten und der POSTIDENT-Coupon somit ungültig, führt dies gemäß Vorgabe zur Ablehnung des eHBA-Antrags.

Hinweis: In der Postfiliale werden die Antragsteller:innen in der Regel nicht auf die Fristüberschreitung hingewiesen. Umso wichtiger ist es deshalb, auf das "Gültig bis"-Datum zu achten (s. rote Markierung in der Abbildung unten).

POSTIDENT-Coupon

POSTIDENT-Coupon: Bitte auf das "Gültig bis"-Datum achten!

Postversand ans medisign Trustcenter

Nachdem die Antragsteller:innen im medisign Antrags- und Kundenportal ihren Online-Antrag erfolgreich abgeschlossen, die Antragsunterlagen ausgedruckt und unterzeichnet haben, schicken sie diese als normale Briefsendung (bitte nicht als Einschreiben) ans medisign Trustcenter. Den auszudruckenden Unterlagen liegt ein entsprechendes Adressblatt bei.

Tipp: Nutzen Sie die Identifizierung in der Postfiliale als Gelegenheit, parallel auch gleich die Antragsunterlagen zu versenden.

Folgendes schicken Sie bitte ein:

  • Ihre ausgedruckten und vollständig unterzeichneten Antragsunterlagen
  • Ihr Lichtbild (falls Sie online noch keines hochgeladen hatten); bitte kleben Sie das Foto auf den Auftrag
  • Falls Sie Ihre Rechnungen bequem per Bankeinzug begleichen möchten: das unterschriebene SEPA-Lastschriftmandat
  • Falls Sie Ihren Reisepass zur Identifizierung verwendet hatten: eine Kopie Ihrer Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) bzw. Ihres Aufenthaltstitels (zum Nachweis Ihrer Meldeanschrift)

Den POSTIDENT-Coupon sowie die Kopien für Ihre Unterlagen schicken Sie bitte nicht mit ein.

Zum Abschluss des Antragsprozesses erfolgt die Prüfung der Antragsunterlagen durch die zuständige Kammer. Diese erteilt dann medisign die Freigabe zur Produktion Ihres eHBA.

Fristüberschreitung: Neuer Antrag erforderlich

Bei einem ungültigen POSTIDENT-Coupon kann medisign per Vorgabe den eHBA-Antrag nicht weiter bearbeiten und muss diesen ablehnen. Betroffene Antragsteller:innen müssen dann einen erneuten Antrag stellen - inkl. erneuter Identifizierung. Hierbei ist zu bedenken, dass medisign aus Sicherheitsgründen keinerlei Dokumente (z. B. Kopie der Meldebescheinigung) und Lichtbilder aus vorherigen Anträgen in einem neuen Antrag (hierzu zählen auch Austausch- und Ersatzkarten) verwenden darf.

Im Fall einer Ablehnung gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Melden Sie sich erneut in Ihrem Kundenkonto unter www.ehba.de/portal/?login an.
  • Unter "Anträge und Bestellungen" finden Sie zu Ihrem Antrag (bei mehreren Anträgen bitte auf die richtige Antragsnummer achten) den Button "Erneut beantragen".
  • Erstellen Sie über den Button "Erneut beantragen" eine neue Version des Antrags und vervollständigen Sie diesen bitte.
  • Drucken Sie die neue Version Ihres Antrags aus, unterschreiben Sie bitte Ihren Antrag an den dafür vorgesehenen Stellen und kleben Sie ggf. ein Lichtbild ein, wenn Sie kein elektronisches Portraitfoto hochgeladen haben.
  • Danach lassen Sie sich bitte mittels POSTIDENT erneut identifizieren.
  • Bitte senden Sie die ausgedruckten Unterlagen (ggfls. inkl. Kopie einer aktuellen Meldebescheinigung) unter Verwendung des im Ausdruck enthaltenen Deckblatts per Post ein.

Hinweis: Außerhalb der Antragstellung ist es uns leider nicht möglich, Ihnen einen neuen POSTIDENT-Coupon auszustellen. Denn POSTIDENT-Coupons sind jeweils immer an einen Antrag und dessen Antragsnummer gebunden. Daher bitten wir Sie vorzugehen, wie oben beschrieben.

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Für viele neue Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) ist ein elektronischer Heilberufsausweis erforderlich. Da es inzwischen mehrere Releases des eHBA gibt, kommt häufig die Frage auf, ob ältere Ausweise noch einsetzbar sind und woran sich die Ausweis-Generation eigentlich erkennen lässt. Hinweise liefern zum einen das Bestelldatum, zum anderen die Rückseite der Chipkarte.

medisign eHBA

+++ Update - Dezember 2023 +++

Die technische Laufzeit aller medisign eHBA der Generation 0 (G0) ist inzwischen abgelaufen, d. h. diese Vorläuferausweise können nicht mehr eingesetzt werden. Unser Angebot, eHBA G0 auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gegen den Ausweis der 2. Generation einzutauschen, ist damit beendet. Wer einen eHBA G 2.1 benötigt, kann diesen hier neu beantragen: www.ehba.de

Für den Einsatz älterer eHBA in der TI gilt: Nur Ausweise ab Generation 2 (G2) ermöglichen die so genannte Card-to-Card-Authentifizierung, d. h. den Zugriff auf die elektronischen Gesundheitskarten (eGK) der Patient:innen. Alle Ausweisgenerationen von medisign unterstützen die komfortable und zeitsparende Stapelsignatur. Diese Funktion ist bei den Vorläuferausweisen (eHBA Generation 0, ZOD-Karten 2.0) allerdings nicht in Verbindung mit einem eHealth-Konnektor nutzbar.

Die eHBA der 2. Generation hingegen ermöglichen es, im Zusammenspiel mit dem eHealth-Konnektor mit einer einzigen PIN-Eingabe bis zu 250 Dokumente zu signieren - entweder auf einen Schlag (Stapelsignatur) oder über den Arbeitstag verteilt (Komfortsignatur, mögl. mit Konnektor-Update PTV4+ oder höher).

Nach September 2020 nur noch G2

Für Apotheker:innen hat medisign ausschließlich eHBA der 2. Generation ausgegeben. Für die anderen Heilberufsgruppen wurde die Produktion der Vorläuferausweise bereits Ende Juli 2020 eingestellt. Ab Anfang September 2020 waren ausschließlich eArztausweise und eZahnarztausweise der 2. Generation bei medisign erhältlich. Anfang Juni 2021 folgte die Zulassung für die ePsychotherapeutenausweise der 2. Generation.

Nutzer der medisign Vorläuferausweise (eHBA der Generation 0 sowie ZOD-Karten) können auch innerhalb der zweijährigen Mindestvertragslaufzeit zum eHBA G2 wechseln. Der neue Ausweis wird allerdings nicht automatisch an Bestandskunden ausgeliefert: Laut gematik-Vorgabe müssen diese den gesamten Antragsprozess für den eHBA G2 inkl. Identifizierung durchlaufen. Dies betrifft Ärzt:innen und Zahnärzt:innen sowie eine sehr geringe Zahl an Psychotherapeut:innen, die vor Ende Juli 2020 einen medisign eHBA beantragt hatten.

G2-Ausweise verfügen über CAN

Bei allen Ausweisen der 2. Generation (G2) befindet sich auf der Karten-Rückseite eine Zugangsnummer, die so genannte Card Access Number (CAN). Diese Zufallszahl besteht aus sechs Ziffern und wird für den kontaktlosen Einsatz des eHBA benötigt. Beim eArztausweis (eA) und ePsychotherapeutenausweis (ePtA) ist sie mittig rechts auf der Karte abgedruckt. Die Abbildung einer eA-Testkarte unten zeigt die Platzierung der (ausgegrauten) CAN links neben dem medisign-Logo.

Beim eZahnarztausweis (eZAA) der 2. Generation ist die CAN unten rechts über dem Datacode (sieht aus wie ein QR-Code und bildet gemeinsam dem Barcode links daneben die Ausweisnummer) zu finden. Beim eApothekerausweis (eApA) befindet sich die CAN auf der linken Kartenseite.

eHBA-Rückseite

eHBA-Rückseite

Versionsnummer als Hinweis

Zusätzlich verfügen die elektronischen Heilberufsausweise der 2. Generation über eine Versionsnummer, die auf der Karten-Rückseite abgebildet ist. Bei den Ausweisen der Generation 2.0. lautet diese 3.20. Die eHBA der Generation 2.1 tragen die Versionsnummer 10.21.

Bei den eArztausweisen ist die Versionsnummer über dem medisign Logo zu finden - in der Abbildung im oberen, rot umrandeten Kasten. Bei den ePtA befindet sich die Versionsnummer hingegen links an der oberen Kante und bei eZAA über dem Datacode unten rechts. Bei den eApothekerausweisen ist die Versionskennung nicht auf der Karte aufgedruckt.

Unterschied zwischen Generation 2.0 und 2.1

Inzwischen gibt es ein weiteres Release des eHBA: die Generation 2.1., kurz G2.1. Im Vergleich zu den Ausweisen der Generation 2.0 ist der Chip etwas kleiner, rechtecktig (statt quadratisch) und hat nur sieben Felder (statt 20 bei G2.0; s. Abbildung). Zudem verfügt der eHBA G2.1 neben RSA- auch über ECDSA-Zertifikate, basierend auf elliptischen Kurven.

Mit Blick auf die TI-Anwendungen verfügen beide Releases über dieselben Funktionen.

eHBA der Generation 2.0

eHBA der Generation 2.0

eHBA der Generation 2.1

eHBA der Generation 2.1

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