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Die gematik ruft (Zahn-)Arztpraxen und Krankenhäuser in ganz Deutschland dazu auf, am kommenden Dienstag (10. Oktober) beim Aktionstag mitzumachen und in der regulären Versorgung eRezepte auszustellen. Ziel ist es, vor der verbindlichen Einführung am 1. Januar 2024 sicherer im Umgang mit den neuen digitalen Verordnungen zu werden. Um diese rechtsgültig elektronisch unterzeichnen zu können, benötigen (Zahn-)Ärzt:innen einen funktionsfähigen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).

eRezept (Bildquelle: gematik)

Bild: gematik

Erfolgreiche Erprobung in Westfalen-Lippe

Der bundesweite Rollout des elektronischen Rezepts (kurz eRezept) hat am 1. Juli 2023 begonnen. Seither lassen sich digitale Verordnungen auch mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in Apotheken einlösen. Der neue Übertragungsweg wird derzeit in Westfalen-Lippe mit rund 60 Praxen erprobt. Wie Jakob Scholz, stellvertretender IT-Leiter der KVWL, gegenüber der Ärzte Zeitung berichtete, verläuft die Erprobung sehr erfolgreich: "Sowohl Patientinnen und Patienten als auch unsere Praxen und die Apotheken sind glücklich mit dem neuen Übertragungsweg, weil er schlicht einfach ist. Zudem hören wir von vielen weiteren Praxen, die jetzt mit dem E-Rezept starten."

Kürzungen von Honorar & TI-Pauschale

Viel Zeit für den Umstieg bleibt indes nicht mehr: Bereits ab dem 1. Januar 2024 soll die Nutzung des eRezepts bundesweit verpflichtend sein. Der Entwurf des "Gesetzes zur Digitalisierung des Gesundheitswesens" (Digital-Gesetz) sieht vor, dass (Zahn-)Ärzt:innen dann ihrer K(Z)V nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, für verschreibungspflichtige Arzneimittel eRezepte auszustellen. Andernfalls unterliegen sie laut Bundesgesundheitsministerium "einer pauschalen Honorarkürzung von voraussichtlich 1%".

Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Wenn das eRezept als Pflichtanwendung am 1. Januar 2024 nicht bereitsteht, wird zudem die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlt dazu eine weitere Anwendung, wird gar keine Pauschale ausgezahlt.

Anteil der eRezept-Nutzer noch gering

Laut TI-Dashboard der gematik (Stand 05.10.23) nutzen bislang jedoch erst gut 11.000 medizinische Einrichungen das eRezept - bei insgesamt knapp 65.000 Arztpraxen, 30.000 Zahnarztpraxen und ca. 1.900 Kliniken in Deutschland.

Seit dem Produktivstart im Juli 2021 bis heute wurden erst gut 4,2 Millionen eRezepte eingelöst (TI-Dashboard, Stand 5.10.23). Mit Blick auf die insgesamt rund 450 bis 500 Millionen Rezepte, die Arztpraxen bundesweit pro Jahr ausstellen, ist der Anteil der digitalen Verordnungen bislang also noch sehr gering.

Praxis rechtzeitig vorbereiten

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) empfiehlt Praxen, sich auf die Umstellung rechtzeitig vorzubereiten und das eRezept auszuprobieren: "Wie funktioniert das Ausstellen von eRezepten? Steht die Komfortsignatur bereit? Wie verändern sich gegebenenfalls die Abläufe in der Praxis durch das eRezept?"

Laut gematik unterstützen die meisten Praxisverwaltungssysteme (PVS) bereits das eRezept. Wer Hilfe bei der Aktivierung der Funktion benötigt, solle sich an seinen Dienstleister vor Ort oder Hersteller wenden. Zudem rät die gematik zu einem Probedurchlauf mit einem Test-E-Rezept, um zu prüfen, ob die Informationen zur Praxis sinnvoll angezeigt werden."Die Techniker Krankenkasse stellt für die Tests Daten eines fiktiven Versicherten zur Verfügung. So können Sie ein E-Rezept anlegen und Signaturen erstellen, ohne einen sozialversicherungsrechtlich relevanten Fall anzulegen."

Ohne eHBA kein eRezept

Um eRezepte qualifiziert und damit rechtsgültig digital signieren zu können, benötigt jeder Arzt bzw. jede Ärztin einen eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der 2. Generation – laut KBV unabhängig davon, ob die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur genutzt wird. Ein Praxisausweis (SMC-B) reiche zum Signieren eines eRezepts nicht aus.

medisign eHBA

Die gematik weist in ihrer eRezept-Checkliste darauf hin, dass der eHBA aktiviert und damit funktionsfähig sein muss. Die PINs, die bei der Inbetriebnahme gesetzt wurden, müssen bekannt sein.

Nach Angaben der Bundesärztekammer besitzen derzeit knapp 79 Prozent der ambulant tätigen Ärzt:innen und nur weniger als 40 Prozent der stationär behandelnden Ärzt:innen einen eHBA. Die Ausstattungsquote bei Zahnärzt:innen ist mit rund 90 Prozent deutlich höher. Wer noch keinen eHBA besitzt, sollte diesen so bald wie möglich bei der zuständigen Landes(zahn)ärztekammer beantragen; produziert werden die Ausweise von zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern wie medisign. Bei den Vorbereitungen für das eRezept sollte auch die Lieferzeit für den eHBA eingeplant werden.

Bequeme Komfortsignatur

Die Einzelsignatur von eRezepten mit jeweiliger PIN-Eingabe ist im Praxisalltag sehr zeitaufwändig. In Verbindung mit einem eHealth-Konnektor ermöglicht der medisign eHBA daher die zeitsparende Stapelsignatur. Mit dem Update PTV4+ (oder höher) ist darüber hinaus die bequeme Komfortsignatur möglich: Mit einer einzigen PIN-Eingabe lassen sich nach und nach (z. B. über den Arbeitstag verteilt) bis zu 250 eRezepte rechtsgültig elektronisch signieren – schnell und ohne erneute PIN-Authentisierung.

Die gematik empfiehlt, mit dem technischen Dienstleister vor Ort zu klären, wie die Komfortsignatur in den Praxisräumen am besten genutzt werden kann. Gegebenenfalls seien zusätzliche Kartenterminals notwendig.

Informationsmaterial zum eRezept

Der "Tag des eRezepts" am 10. Oktober soll laut gematik dazu dienen, "noch mehr Sicherheit im Umgang mit der neuen digitalen Verordnung vor der verbindlichen Einführung zu schaffen und richtet sich deshalb vor allem an (Zahn-)Ärzt:innen, Medizinische Fachangestellte (MFA), Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) und auch an ihre Patientinnen und Patienten."

Sowohl die gematik als auch die KBV und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) stellen auf ihren Websites umfangreiches Informationsmaterial zum eRezept bereit - von Checklisten bis hin zu Erklärfilmen. Die entsprechenden Links sind weiter unten aufgeführt.

Wege, um ein eRezept einzulösen:

  • eRezept-App der gematik: Gesetzlich Versicherte können sie entweder auf der gematik-Website oder in den App-Stores von Android und Apple auf ihr Smartphone herunterladen. Über die App können sie dann ein eRezept an die gewünschte Apotheke senden. Dafür ist laut KBV allerdings auch die eGK-PIN erforderlich, die die Krankenkassen zum großen Teil noch nicht verschickt haben.
  • Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Patient:innen lösen ihr eRezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke ein - ohne Eingabe einer PIN.
  • Ausdruck in Papierform: Wer Rezepte nicht elektronisch erhalten möchte, kann sie auch weiterhin ausgedruckt in der Arztpraxis mitnehmen.
  • Künftig soll das eRezept auch mit der App der elektronischen Patientenakte nutzbar sein.
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Die Telematikinfrastruktur (TI) soll Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen, Pflegekräfte und weitere Akteure des Gesundheitswesens miteinander vernetzen, damit diese schneller und einfacher miteinander kommunizieren können. Ziel ist es, über eine "Datenautobahn" medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patient:innen nötig sind, system- und sektorenübergreifend auszutauschen, um die medizinische Versorgung zu verbessern. Oberste Priorität hat dabei die Sicherheit der Patientendaten.

Vernetzung - Schloss

TI-Fahrplan & gesetzliche Grundlagen

Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen" (kurz E-Health-Gesetz) hat den ersten Rahmen für den Aufbau der sicheren Telematikinfrastruktur (TI) und die Einführung medizinischer Anwendungen gesetzt. Seitdem wurde die Digitalisierung des Gesundheitswesens durch verschiedene Gesetze vorangetrieben, z. B. mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG, auch Digitalisierungsgesetz oder E-Health-Gesetz II genannt), dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) sowie mit dem am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG).

Am 30. August 2023 hat das Bundeskabinett das Vorhaben zum Digitalgesetz (DigiG) beschlossen. Damit soll die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Versicherten angelegt und das eRezept als verbindlicher Standard eingerichtet werden. Mehr erfahren >

Anwendungen der TI

Der Gesetzgeber hat Anwendungen für die TI eingeführt, die in Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen teilweise verpflichtend einzusetzen und die Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen sind. Leistungserbringer:innen müssen nachweisen, dass sie die Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützen.

Der folgende Überblick zeigt die TI-Anwendungen und deren Fristen*. Die zuständigen Körperschaften können laut KBV Ausnahmen festlegen, wenn die Leistungserbringer:innen bestimmte Anwendungen (mit ** gekennzeichnet) im Regelfall nicht nutzen können. So müssen z. B. psychologische Psychotherapeut:innen die eAU und das eRezept nicht vorhalten, um die volle TI-Pauschale zu erhalten.

Die Versicherten entscheiden, ob sie die TI-Anwendungen in Anspruch nehmen möchten. Nur mit ihrer Zustimmung dürfen z. B. Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hinterlegt werden. Die Hoheit über ihre Daten liegt bei den Patient:innen.

Folgende Anwendungen sieht der Gesetzgeber vor:

(inkl. aktuell gültiger Fristen*)

VSDM

Die erste TI-Anwendung, die bereits 2019 eingeführt wurde, war das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM): Die Daten der Versicherten werden auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) online geprüft und ggfls. aktualisiert.
- 01.01.19 -

Elektronischer Arztbrief

Arztbriefe sollen mit dem eHBA qualifiziert signiert und über den Kommunikationsdienst KIM in der Telematikinfrastruktur (TI) sicher übermittelt werden. Sender und Empfänger erhalten dafür eine Vergütung.
- 01.03.24 -

Elektronischer Medikationsplan

Patient:innen, die 3 oder mehr Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf einen Medikationsplan, auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufbar ist. Ärzt:innen und Apotheker:innen sollen ihn direkt auf der eGK aktualisieren.
- 01.07.23** -

Notfalldatendatenmanagement

Patient:innen, die 3 oder mehr Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf einen Medikationsplan, auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufbar ist. Ärzt:innen und Apotheker:innen sollen ihn direkt auf der eGK aktualisieren.
- 01.07.23** -

Elektronische Patientenakte (ePA)

Versicherte haben Anspruch auf eine elektronische Patientenakte, in der z. B. Befunde oder Diagnosen aufbewahrt werden können und die einen transparenten Überblick über Gesundheitsdaten bietet.
- 01.07.23 -

eAU

Praxen übermitteln Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen. Arbeitergeber:innen rufen die eAU direkt bei den Krankenkassen ihrer Mitarbeitenden ab.
- 01.10.23** -

eRezept

Das elektronische Rezept wird ausschließlich digital erstellt und mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) signiert. Patient:innen können es mit ihrer eGK, dem Smartphone oder einem Ausdruck in Apotheken einlösen.
- 01.01.24** -

Datenaustausch mit KIM

Kommunikation im Medizinwesen: Dokumente werden über Einrichtungs- und Systemgrenzen hinweg per E-Mail sicher ausgetauscht. Mit dem eHBA können sich Kommunikationspartner authentifizieren und Dokumente digital unterschreiben.
- 01.07.23 -

Datenaustausch mit TIM

Echtzeit-Kommunikation auch im Gesundheitswesen: Mit dem TI-Messenger können wichtige Informationen als Kurznachrichten ausgetauscht werden - schnell, ortsunabhängig, sektorenübergreifend und vertraulich.

Für Zahnarztpraxen: EBZ

Das für alle Zahnarztpraxen verpflichtende elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) soll Prozesse beschleunigen. Die digitalen Antragsdatensätze werden mit dem eHBA signiert. Mehr erfahren >
- 01.03.23 -

Technische Komponenten für den Anschluss

Um Heilberufsangehörige an die TI anzuschließen, sind diverse technische Komponenten notwendig. Diese müssen hohen Anforderungen an Funktionalität und Sicherheit genügen sowie aufwändige Testverfahren bestehen. Sie werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach entsprechenden IT-Sicherheits-Prüfvorschriften geprüft und müssen von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) zugelassen werden.

Laut BMG-Verordnung ist seit dem 1. Juli 2023 die folgende Ausstattung Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen:

Kosten werden erstattet

Die Kosten für die TI-Anbindung, d. h. die technische Erstausstattung und die laufenden Betriebskosten, werden durch den GKV-Spitzenverband erstattet. Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Die Höhe der Pauschalen variiert je nach Praxisgröße. Ausgezahlt werden sie allerdings nur dann, wenn die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten TI-Anwendungen (z. B. ePA und eAU) erfüllt werden. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt bzw. nicht ausgezahlt.

Detaillierte Informationen zu den TI-Pauschalen sind hier zu finden:

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In diesem Jahr verlieren die ersten Praxis- bzw. Institutionsausweise (SMC-B) ihre Gültigkeit. Bei medisign ist der SMC-B-Tausch erfolgreich angelaufen: Bereits 15.000 Folgekarten wurden bislang ausgegeben. Praxen werden ca. drei Monate vor Ablauf ihrer bisherigen SMC-B per E-Mail informiert - inklusive direktem Link zum Folgekartenantrag.

medisign SMC-B

Da medisign im Sommer 2018 mit der Kartenausgabe begonnen hat und die Zertifikatslaufzeit nach fünf Jahren endet, steht in diesem Jahr der Tausch der ersten Praxis- bzw. Institutionsausweise (SMC-B) an. Damit Praxen und Apotheken auch weiterhin an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sind und Anwendungen wie z. B. den Kommunikationsdienst KIM und das ab 2024 verpflichtende eRezept nutzen können, müssen sie rechtzeitig eine Folgekarte beantragen.

Antragslink per Mail

"Seit 2018 haben wir über 140.000 SMC-B produziert", berichtet medisign-Geschäftsführer Armin Flender. "Davon entfallen mehr als 40 Prozent auf das Jahr 2019, als der Rollout bei uns so richtig losging." Deshalb müssen im kommenden Jahr besonders viele Karten getauscht werden. Damit der SMC-B-Tausch reibungslos funktioniert, informiert medisign seine Kund:innen frühzeitig - ca. drei Monate vor Ablauf der bisherigen SMC-B - per E-Mail. In dieser Mail befindet sich ein Link, der direkt in den Folgekartenantrag leitet. "Die Angaben aus dem Erstantrag werden einfach übernommen, so dass die Daten nicht erneut eingegeben werden müssen", erklärt Flender.

Über den Kartentausch informiert medisign zudem auf einer eigenen Themenseite. Hier finden Praxen wichtige Hinweise zur Freischaltung der Folgekarte und was hinsichtlich Telematik-ID, KIM und dem Eintrag im Verzeichnisdienst (VZD) zu beachten ist:

www.medisign.de/folgekarte

Neu: Identifizierung der Antragstellenden

Bei der Antragstellung gibt es eine wichtige Änderung gegenüber den Erstkarten: Seit April dieses Jahres sind Kartenanbieter wie medisign gemäß der Vorgabe der gematik und Kartenherausgeber-Organisationen verpflichtet, bei allen Antragstellenden eine Identitätsprüfung durchzuführen. Dies gilt für Erstanträge ebenso wie für die Beantragung von Folgekarten.

Dazu bietet medisign verschiedene Verfahren an. Neben dem herkömmlichen POSTIDENT in einer Postfiliale können Antragstellende u.a. jetzt auch "POSTIDENT durch Online-Ausweisfunktion" wählen. Dabei identifizieren sie sich schnell und einfach online über die NFC-Funktion ihres Smartphones (Android/iOS). Benötigt wird ein deutscher Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.

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Auch Rettungsdienste werden nun an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden. Mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) können Notfallsanitäter:innen im Einsatz schnell auf wichtige Gesundheitsdaten zugreifen. Ab September 2023 lassen sich die Ausweise beantragen - zunächst in Nordrhein-Westfalen*.

Rettungsdienst (Bild von Ingo Kramarek auf Pixabay)

Schneller Zugriff auf Notfalldaten

Mit dem Anschluss von Rettungsdiensten an die TI sind künftig medizinische Notfalldaten, die unmittelbar auf den elektronischen Gesundheitskarten (eGK) der Patient:innen abgespeichert werden, direkt im Einsatz verfügbar. Mit ihrem eHBA können Notfallsanitäter:innen dann auf wichtige Informationen zu Vorerkrankungen, Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten und Dauermedikationen zugreifen. Diese können gerade in Situationen, in denen Patient:innen nicht mehr ansprechbar sind, bei der Erstversorgung und Behandlung helfen. Auch weitere persönliche Hinweise lassen sich hinterlegen, z. B. zu Implantaten, einer aktuellen Schwangerschaft, einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht und deren Aufbewahrungsort sowie Kontakte von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen.

Versicherte können diese Notfalldaten ihren behandelnden Ärzt:innen auch im Rahmen der Regelversorgung, außerhalb der akuten Notfallversorgung, zur Verfügung stellen. Laut Bundesgesundheitsministerium haben sie diesen gegenüber auch einen Anspruch auf Erstellung und Aktualisierung der elektronischen Notfalldaten. Für die Versicherten ist die Nutzung der Notfalldaten allerdings freiwillig. Anders als bei den anderen medizinischen TI-Anwendungen, z. B. dem elektronischen Medikationsplan (eMP) oder der elektronischen Patientenakte (ePA), ist für den Zugriff auf die Notfalldaten keine Eingabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) der Versicherten erforderlich. So wird sichergestellt, dass die Notfalldaten in medizinischen Akutfällen - unter Einsatz des eHBA - schnell zugänglich sind.

eHBA als Zutrittskarte

Für die Anbindung an die TI benötigen Rettungsdienste eine Reihe von technischen Komponenten. Eine Grundvoraussetzung ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der als sichere Zutrittskarte zu den TI-Anwendungen dient. Mit dem personenbezogenen Ausweis können sich Notfallsanitäter:innen zweifelsfrei identifizieren. So ist sichergestellt, dass nur berechtigte Personen auf vertrauliche Gesundheitsdaten von Patient:innen zugreifen können.

medisign eHBA für das Gesundheitsberuferegister

Darüber hinaus können Notfallsanitäter:innen mit ihrem eHBA digitale Dokumente qualifiziert signieren, d. h. rechtsverbindlich elektronisch unterschreiben, sowie für den sicheren Versand ver- und entschlüsseln.

eGBR als Kartenherausgeber

Herausgeber des eHBA für Notfallsanitäter:innen ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelt ist und bundesweit die Ausgabe der Ausweise an die nicht-verkammerten Erbringer:innen ärztlich verordneter Leistungen übernimmt.

Die ersten Berufsgruppen, die mit eHBA versorgt wurden, waren Physiotherapeut:innen, Hebammen, Pflegefachleute, Gesundheits- und (Kinder-)Kranken- sowie Altenpfleger:innen; weitere Berufsgruppen sollen sukzessive folgen. Den Auftakt machen nun die Notfallsanitäter:innen: Ab dem kommenden Monat können sie die Ausweise beantragen - zunächst in Nordrhein-Westfalen; weitere Bundesländer* folgen.

medisign als Kartenproduzent

Im Auftrag des eGBR werden die Ausweise von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign erstellt. Der Signaturkartenhersteller produziert bereits seit etlichen Jahren im Auftrag der jeweiligen Kammern bzw. Institutionen elektronische Heilberufs- sowie Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen sowie Psychotherapeut:innen. Seit einigen Monaten ist medisign zugelassener Anbieter für die nicht-verkammerten Heil- und Gesundheitsberufe, die vom eGBR mit eHBA und SMC-B versorgt werden.

Während der eHBA ein personengebundener Ausweis ist, dienen die Institutionsausweise (SMC-B) dazu, Gesundheitseinrichtungen (z. B. Praxen oder Pflegedienste) eindeutig zu identifizieren und deren Zugriff auf die TI zu legitimieren.

+++ Update vom 23.10.2024 +++

* Inzwischen können Notfallsanitäter:innen bundesweit einen eHBA bestellen.

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Ab dem 1. Januar 2024 soll das eRezept bundesweit durchstarten. (Zahn)Ärzt:innen sind laut Gesetzentwurf dann verpflichtet, elektronische Verordnungen ausstellen, die Patient:innen über ihre Versichertenkarte in der Apotheke einlösen können. Eine technische Voraussetzung für die neue Anwendung ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA): Mit ihm müssen eRezepte digital unterschrieben werden.

medisign eHBA

Die gematik hat in ihrer Gesellschafter-Versammlung am 22. Juni 2023 beschlossen, anstelle einer stufenweisen Einführung sofort mit dem bundesweiten Rollout des eRezepts zu beginnen. Ab Anfang Juli sei es in ersten Apotheken möglich, eRezepte mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK) einzulösen. "Bis Ende Juli wird dann ein Großteil der Apotheken in Deutschland bereit sein, Rezepte auf diesem Weg entgegenzunehmen", heißt es in einer Mitteilung der gematik.

Honorarkürzung droht

Die Apotheken in Deutschland sind laut gematik bereits seit September 2022 startklar für die neue Anwendung. Zudem seien nahezu alle Praxen technisch in der Lage, mit dem eRezept zu arbeiten. Im zweiten Halbjahr 2023 sollen (Zahn-)Ärzt:innen von den jeweiligen Bundes- und Landesorganisationen "sowohl Orientierung als auch Unterstützung erhalten", damit in den Praxen flächendeckend auf das eRezept umgestellt und der Abschluss des Rollouts bis Ende 2023 sichergestellt werden könne.

Damit seien dann alle Voraussetzungen für eine bundesweit verpflichtende Nutzung des eRezepts ab dem 1. Januar 2024 geschaffen. Der Entwurf des "Gesetzes zur Digitalisierung des Gesundheitswesens" (Digital-Gesetz) sieht vor, dass (Zahn-)Ärzt:innen künftig ihrer K(Z)V nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, eRezepte auszustellen. Andernfalls droht ihnen eine Honorarkürzung um ein Prozent.

Wege, um ein eRezept einzulösen:

  • eRezept-App der gematik: Gesetzlich Versicherte können sie entweder auf der gematik-Website oder in den App-Stores von Android und Apple auf ihr Smartphone herunterladen. Über die App können sie dann ein eRezept an die gewünschte Apotheke senden. Dafür ist laut KBV allerdings auch die eGK-PIN erforderlich, die die Krankenkassen zum großen Teil noch nicht verschickt haben.
  • Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Patient:innen lösen ihr eRezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke ein - ohne Eingabe einer PIN.
  • Ausdruck in Papierform: Wer Rezepte nicht elektronisch erhalten möchte, kann sie auch weiterhin ausgedruckt in der Arztpraxis mitnehmen.
  • Künftig soll das eRezept auch mit der App der elektronischen Patientenakte nutzbar sein.

Besser frühzeitig testen

Kritik zum Beschluss der gematik kommt von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die in der Gesellschafterversammlung "mit Nein gegen die bundesweite Einführung mit der Brechstange" gestimmt hatte. Zurzeit seien die technischen Voraussetzungen für einen breiten Rollout des eRezepts nicht vorhanden - weder bei Apotheken, Praxen noch bei Patient:innen. "Man darf nicht außer Acht lassen, dass wir es mit einer Massenanwendung zu tun haben. Bei 460 Millionen Rezepten pro Jahr sind es eine bis anderthalb Millionen eRezepte, die pro Tag zu erwarten sind. Wir wissen nicht, ob das System unter voller Belastung überhaupt funktioniert", so der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister.

Die KV Rheinland-Pfalz hat ihre Mitgliedspraxen aufgerufen, die neue Anwendung schon jetzt zu testen und nicht bis zur verpflichtenden Einführung zu warten. Aktuell seien zwei Drittel der rheinland-pfälzischen Praxen technisch so ausgestattet, dass sie eRezepte ausstellen können, heißt es in einem Artikel auf der KV RLP-Website. Wer noch nicht in der Lage sei, mit dem eRezept zu arbeiten, solle sich an sein IT-Dienstleistungsunternehmen wenden, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen.

Ohne eHBA kein eRezept

Zur erforderlichen technischen Ausstattung zählt der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), mit dem das eRezept qualifiziert und damit rechtsverbindlich digital signiert werden muss. Nach Angaben der Bundesärztekammer besitzen zum Beispiel in Rheinland-Pfalz rund 77 Prozent der Ärzt:innen einen eHBA. "Sofern noch nicht geschehen: Besorgen Sie sich dringend den eHBA über ihre Kammer, um auch für andere digitale Gesundheitsanwendungen gerüstet zu sein", appelliert KV RLP-Vorstandsmitglied Peter Andreas Staub an die betroffenen Praxen.

Ärzt:innen und Zahnärzt:innen beantragen ihren eHBA bei ihrer zuständigen Landes(zahn)ärztekammer; produziert werden die Ausweise von zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern wie medisign. Wer bereits einen medisign eHBA besitzt, aber noch nicht einsetzt, sollte diesen möglichst bald aktivieren, d. h. die beiden Transport-PINs in persönliche PINs ändern, und im medisign Antragsportal freischalten. Ansonsten kann der eHBA nicht für das eRezept und andere Anwendungen genutzt werden.

Bequeme Komfortsignatur

Das eRezept muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen werden; eine Signatur per Praxisausweis (SMC-B) ist laut KBV nicht vorgesehen. Da Einzelsignaturen mit jeweiliger PIN-Eingabe im Praxisalltag zeitaufwändig wären, sind folgende Lösungen komfortabler:

In Verbindung mit einem E-Health-Konnektor ermöglicht der medisign eHBA die zeitsparende Stapelsignatur. Mit dem Konnektor-Update einem PTV4+ (oder höher) ist darüber hinaus die bequeme Komfortsignatur möglich: Mit einer einzigen PIN-Eingabe lassen sich nach und nach (z. B. über den Arbeitstag verteilt) bis zu 250 eRezepte* rechtsgültig elektronisch signieren – schnell und ohne erneute PIN-Authentisierung.

* Hinweis: Einem Online-Tutorial des Praxissoftwareherstellers S3 Praxiscomputer zufolge zählt die Komfortsignatur pro verordnetem Medikament: Werden Patient:innen beispielsweise drei Arzneimittel verschrieben, so werden drei eRezepte erstellt und somit auch drei der insgesamt 250 Signaturen "verbraucht".

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Die Kassenärztlichen Vereinigungen Bayerns und Baden-Württemberg bieten eine neue Funktion in ihren Mitgliederportalen an: die Vorbefüllung von SMC-B-Anträgen. Eine Direktbestellung des Praxisausweises im medisign Antragsportal (www.smc-b.de) ist alternativ weiterhin möglich.

medisign SMC-B

Zugangsdaten der KVB erforderlich

Zugelassene Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen und ärztliche Leiter:innen von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) können jetzt im Mitgliederportal der KV Bayerns, Meine KVB, einen neuen Service nutzen: Beim vorbefüllten SMC-B-Antrag sind persönliche Daten sowie Daten der Betriebsstätte im Formular bereits vorbelegt, so dass Antragstellende diese nicht selbst eingeben müssen.

Zu finden ist der KVB Online-Service "Praxisausweis beantragen" in der Kategorie "Formulare & Anträge". Für den Zugang zum Mitgliederportal benötigen Antragstellende ihre KVB-Benutzerkennung, bestehend aus ihrem Benutzernamen und ihrem persönlichen Kennwort.

Um die Bestellung des Praxisausweises (SMC-B) abzuschließen, werden die Antragstellenden automatisch zum ausgewählten Kartenhersteller weitergeleitet. Alternativ kann die SMC-B aber auch weiterhin direkt im medisign Antragsportal beantragt werden.

SMC-B-Beantragung bei der KVBW

Auch die KV Baden-Württemberg bietet in ihrem Mitgliederportal einen vereinfachten SMC-B-Bestellprozessan. Wer bereits eine KVBW-Benutzerkennung, d. h. Zugangsdaten zum KVBW-Portal hat, meldet sich wie gewohnt mit Benutzername und Kennwort an, wählt auf der Startseite unter "Services" den Menüpunkt "Praxisorganisation" aus und klickt auf "Praxisausweis (SMC-B) beantragen". KVBW-Mitglieder:innen finden dann ein Formular, das bereits mit den Daten aus dem Arztregister vorausgefüllt ist. Laut KVBW beschleunige dies die Antragstellung und den Prüfprozess. Um die Bestellung abzuschließen, werden die Mitglieder:innen automatisch zum ausgewählten Kartenanbieter weitergeleitet.

Hinweis: Sollten die persönlichen Daten, die im Formular hinterlegt sind, nicht mehr aktuell sein, bittet die KVBW ihre Mitglieder:innen darum, diese schriftlich (per E-Mail) bei dem für Sie zuständigen Arztregister zu aktualisieren. Falls sich lediglich die Kontaktdaten (Telefon, Fax oder E-Mail-Adresse) geändert haben, können diese über das Meldeformular der KVBW selbst aktualisiert werden.

Wer sich neu niederlässt und zum Zeitpunkt des Antrags noch keine KVBW-Benutzerkennung hat, beantragt den Praxisausweis direkt im medisign Antragsportal.

Weitere KVen wollen folgen

Nach Informationen von medisign werden in Kürze weitere Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) eine solche Vorbefüllung von SMC-Anträgen in ihren Mitgliederportalen anbieten. Dabei ist zu beachten, dass für die Portalanmeldung die persönlichen Zugangsdaten (i. d. R. Benutzername und Kennwort) der jeweiligen KV erforderlich sind.

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) arbeiten seit jeher mit vorbefüllten SMC-B-Anträgen. Die Antragsteller:innen werden vom jeweiligen Mitgliederportal auf das Antragsportal von medisign weitergeleitet oder erhalten einen Link dorthin. Im medisign Antragsportal finden die Antragsteller:innen den von Ihrer KZV vorbefüllten Kartenantrag, in den sie alle weiteren benötigten Daten eingeben.

Hinweis: Die Felder im medisign Antragsportal, die vom Kartenherausgeber bereits vorbefüllt wurden, durch die Antragstellenden nicht mehr änderbar. Bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich bitte an die zuständige Herausgeberorganisation (z. B. Kammer oder KZV).

SMC-B-Tausch steht an

Nach fünf Jahren endet die technische Laufzeit des Praxis- und Institutionsausweises. Da die ersten Ausweise 2018 ausgegeben wurden, müssen im Verlauf dieses Jahres viele Praxen ihre SMC-B tauschen. Als Kartenanbieter wird medisign seine Kund:innen rechtzeitig informieren, damit der Übergang von der Erst- zur Folgekarte nahtlos verläuft. Die Beantragung einer SMC-B-Folgekarte ist etwa ab 3 Monate vor Ablauf der Vorgängerkarte möglich.

Wichtige Hinweise zur Beantragung und Inbetriebnahme ihrer SMC-B Folgekarte sowie zum Kartentausch finden medisign Kund:innen hier:

www.medisign.de/folgekarte >

Übrigens: Aktuell werden SMC-B der Kartengeneration 2.1 ausgegeben. Diese unterscheiden sich vom vorherigen Release in der verwendeten Verschlüsselungsmethode: Sie nutzen die Elliptische-Kurven-Kryptografie und erfüllen damit die aktuell höchsten Sicherheitsstandards.

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Nach erfolgreicher Zulassung bietet medisign nun auch Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) für Leistungserbringer-Institutionen an, die über keine eigenen Körperschaften verfügen. Im Auftrag des elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) werden zunächst Betriebsstätten der Geburtshilfe, Physiotherapie sowie der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege ausgestattet.

 

Ein zentraler Baustein, damit sich Praxen, Apotheken, Pflegeeinrichtungen und weitere Institutionen des Gesundheitswesens an die Telematikinfrastruktur (TI) anbinden können, ist die "Secure Module Card – Betriebsstätte" (SMC-B), auch elektronischer Praxis- oder Institutionsausweis genannt.

Nur mit der SMC-B können sich Praxen oder Institutionen als berechtigte Teilnehmer authentifizieren und der Konnektor eine Online-Verbindung zur TI herstellen. Der Ausweis ist erforderlich, um Patient:innendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auslesen und auf die medizinischen Fachanwendungen der TI zugreifen zu können.

Kartenproduktion im Auftrag des eGBR

Für Heilberufsangehörige und Leistungserbringer-Institutionen, die über keine eigenen Körperschaften verfügen, übernimmt das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelte elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) die Ausgabe der SMC-B sowie der elektronischen Heilberufsausweise (eHBA). Produziert werden die Ausweise von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign.

Die ersten Institutionen, die vom eGBR mit SMC-B versorgt werden, sind:

  • Betriebsstätten der Geburtshilfe
  • Betriebsstätten der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege
  • Betriebsstätten der Physiotherapie

Weitere Institutionen folgen.

Erst einen eHBA bestellen

Gemäß § 340 Abs. 5 SGB V dürfen Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) nur an Institutionen ausgegeben werden, denen eine Person zugeordnet werden kann, die über einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) verfügt. Diese personenbezogenen Ausweise im Scheckkartenformat sind ebenfalls bei medisign erhältlich.

Bereits seit Januar 2023 ist medisign zugelassen, Physiotherapeut:innen, Hebammen, Pflegefachleute, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger:innen sowie Altenpfleger:innen im Auftrag des eGBR mit eHBA auszustatten.

Katja Chalupka
 

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Ab sofort steht bei medisign ein neues Verfahren für die Identifizierung von eHBA- und SMC-B-Antragsteller:innen bereit: POSTIDENT durch Online-Ausweisfunktion. Damit ist es möglich, sich über die NFC-Funktion des Smartphones (Android/iOS) schnell, einfach und bequem von zuhause oder unterwegs zu legitimieren. Benötigt wird ein deutscher Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.

POSTIDENT durch Online-Ausweisfunktion

Als Kartenanbieter ist medisign gesetzlich verpflichtet, die Identität aller Antragstellenden zu überprüfen. Dies gilt sowohl für elektronische Heilberufs- als auch für Praxis- und Institutionsausweise (eHBA und SMC-B). Wer einen neuen Personalausweis (nPA) besitzt und die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet hat, kann sich den Weg in die Postfiliale ersparen und medienbruchfrei per Smartphone identifizieren lassen. Der Online-POSTIDENT-Service der Deutschen Post ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sowie konform mit dem Geldwäsche- und dem Telekommunikationsgesetz.

POSTIDENT durch Online-Ausweisfunktion - das benötigen Sie:

  • kostenlose POSTIDENT-App für Android bzw. Apple Smartphones (erhältlich im jeweiligen App Store)
  • aktiviertes NFC (Near Field Communication) des Smartphones
  • deutscher Personalausweis (Ausstellungsdatum nach dem 01.03.2013)
  • 6-stellige PIN der eID-Funktion; alternativ kann die 5-stellige Transport-PIN im Identifizierungsprozess genutzt werden, um die 6-stellige PIN in der POSTIDENT-App zu setzen
  • stabile Internetverbindung

Online-Ausweisfunktion aktiviert?

Damit Sie sich online ausweisen können, muss die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises aktiviert sein. Dies ist automatisch der Fall, wenn Ihr Ausweis nach Juli 2017 ausgestellt wurde. Alternativ können Sie die Funktion "Gerät und Ausweis prüfen" in der AusweisApp2 > auf Ihrem Smartphone nutzen. Ein grüner Haken bei "Online-Ausweisfunktion aktiviert" zeigt ein positives Prüfergebnis an. Weiterhin können Sie im für Sie zuständigen Bürgeramt überprüfen, ob die Online-Ausweisfunktion Ihres Ausweises aktiviert ist.

PIN verlegt oder vergessen?

Falls Sie Ihren PIN-Brief für die Online-Ausweisfunktion verloren haben bzw. Ihre PIN nicht mehr wissen, können Sie Ihren Online-Ausweis in einem Bürgerbüro oder -amt kostenfrei aktivieren lassen und Ihre PIN neu setzen.

Weitere Ident-Verfahren

Selbstverständlich ist für eHBA- und SMC-B-Antragsteller:innen das herkömmliche POSTIDENT, d. h. die persönliche Identifizierung in einer Postfiliale, auch weiterhin möglich.

So funktioniert's:

  • Suchen Sie hierzu bitte mit Ihrem gültigen Ausweisdokument – das Sie auch im Antrag angegeben haben – sowie mit dem POSTIDENT-Coupon, den sie mit Ihren Antragsunterlagen ausgedruckt haben, eine Filiale Ihrer Wahl auf. Ihre Identifikationsdaten werden dann digital an uns übermittelt.
  • Bitte beachten Sie, dass der POSTIDENT-Coupon nur 14 Tage gültig ist. Sie müssen sich also innerhalb von 14 Tagen nach der eHBA-/SMC-B-Antragstellung identifizieren lassen.
  • Bei Fristüberschreitung verliert der POSTIDENT-Coupon seine Gültigkeit; dies führt zur Ablehnung des eHBA-Antrags, und es ist erforderlich, einen neuen Antrag zu stellen.
  • Wenn Sie für die Identifizierung per POSTIDENT in der Postfiliale Ihren Reisepass nutzen, müssen Sie eine Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder einen Aufenthaltstitel bei uns einreichen – als Kopie auf postalischem Wege.

Speziell für den Kliniksektor bietet medisign eine weitere Methode an: das Vertrauensdienste-Ident-Verfahren, kurz VDA-Ident. Dabei übernehmen Klinikmitarbeitende aus der Verwaltung, die von medisign für diese Aufgabe geschult und zertifiziert werden, die Identitätsfeststellung ihrer Kolleg:innen oder von Belegärzt:innen. Diese Vor-Ort-Identifizierung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber am VDA-Ident-Verfahren teilnimmt. Mehr erfahren >

Weitere Alternativen (auf besondere Nachfrage) sind das Behörden-Ident (siegelführende Personen in Behörden oder Kommunen identifizieren Mitarbeiter:innen) oder das Notar-Ident (Identifizierung bei einem Notar mittels Unterschriftsbeglaubigung).

Identifizierung auch bei Folgekarten

War eine sichere Identifizierung der Antragstellenden zuvor nur bei den personenbezogenen elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) erforderlich, muss sie seitdem 1. April 2023 auch bei Praxis- und Institutionsausweisen (SMC-B) umgesetzt werden.

Nach fünf Jahren endet die technische Laufzeit beider Kartentypen. Da die ersten SMC-B im Jahr 2018 ausgegeben wurden, müssen im Verlauf dieses Jahres viele Praxen ihre Ausweise tauschen. Gemäß der Vorgabe der gematik und Kartenherausgeber-Organisationen ist medisign verpflichtet, bei allen Antragstellenden eine Identitätsprüfung durchzuführen. Dies gilt daher auch für die Beantragung von SMC-B-Folgekarten. Mehr erfahren >

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Um einen Praxis- oder Institutionsausweis (SMC-B) zu bestellen, müssen sich Antragsteller:innen gemäß gematik-Vorgabe ab dem kommenden Monat persönlich identifizieren. Dies gilt auch für die Beantragung von Folgekarten. Bei medisign stehen hierzu künftig mehrere Ident-Verfahren zur Auswahl.

medisign SMC-B

Identifizierung auch bei Folgekarten

Nach fünf Jahren endet die technische Laufzeit des Praxis- und Institutionsausweises (SMC-B). Da die ersten Ausweise 2018 ausgegeben wurden, müssen im Verlauf dieses Jahres viele Praxen ihre SMC-B tauschen. In diesem Zusammenhang möchten wir auf eine Änderung beim Antragsprozess hinweisen: Ab dem kommenden Monat sind Kartenanbieter wie medisign gemäß der Vorgabe der gematik und Kartenherausgeber-Organisationen verpflichtet, bei allen Antragstellenden eine Identitätsprüfung durchzuführen. Dies gilt für Erstanträge ebenso wie für die Beantragung von Folgekarten.

War eine sichere Identifizierung der Antragstellenden zuvor nur bei den personenbezogenen elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) erforderlich, muss sie ab dem 1. April 2023 auch bei Praxis- und Institutionsausweisen (SMC-B) umgesetzt werden.

Verschiedene Ident-Verfahren

Für die Identitätsfeststellung der Antragstellenden bietet medisign verschiedene Verfahren an. Das bekannteste ist die Identifizierung mit gültigem Ausweisdokument in einer Postfiliale. Dieses herkömmliche POSTIDENT steht bei medisign ab Mai auch als Online-Verfahren zur Verfügung: Beim "POSTIDENT durch Online-Ausweisfunktion" identifizieren sich Antragstellende schnell und einfach online über die NFC-Funktion ihres Smartphones (Android/iOS). Dazu benötigen sie einen deutschen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.

Speziell für den Kliniksektor bietet medisign eine weitere Methode an: das Vertrauensdienste-Ident-Verfahren, kurz VDA-Ident. Dabei übernehmen Klinikmitarbeitende aus der Verwaltung, die von medisign für diese Aufgabe geschult und zertifiziert werden, die Identitätsfeststellung ihrer Kolleg:innen oder von Belegärzt:innen. Diese Vor-Ort-Identifizierung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber am VDA-Ident-Verfahren teilnimmt.

Weitere Alternativen (auf besondere Nachfrage) sind das Behörden-Ident (siegelführende Personen in Behörden oder Kommunen identifizieren Mitarbeiter:innen) oder das Notar-Ident (Identifizierung bei einem Notar mittels Unterschriftsbeglaubigung).

SMC-B-Tausch steht an

Die Beantragung einer SMC-B-Folgekarte ist bei medisign etwa ab 3 Monate vor Ablauf der Vorgängerkarte mit einem vereinfachten Bestellverfahren möglich. Dabei werden die Angaben aus dem Erstantrag einfach übernommen, so dass Antragstellende ihre Daten nicht erneut eingeben müssen. Hinzu kommt die persönliche Identifizierung über eines der genannten Verfahren.

Als Kartenanbieter werden wir unsere Kund:innen rechtzeitig informieren, damit der Übergang von der Erst- zur Folgekarte nahtlos verläuft. Weitere Informationen zum Kartentausch sowie wichtige Hinweise zur Auffindbarkeit im TI-Verzeichnisdienst (VZD) und die Weiternutzung des Kommunikationsdienstes KIM finden Sie gebündelt auf der folgenden Infoseite:

www.medisign.de/folgekarte >

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Der Ende Februar vorgestellte Referentenentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht vor, dass stationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet sind, sich bis zum 1. Juli 2024 an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden. Pflegekräfte benötigen dann einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), mit dem sie sich digital ausweisen und auf wichtige Gesundheitsdaten ihrer Patient:innen zugreifen können.

Pflegeheim (Bild von Gerd Altmann auf Pixabay)

Laut Statistischem Bundesamt gibt es über 30.000 Pflegeheime und ambulante Pflegedienste in Deutschland (Stand 2021). Diese sollen sich im kommenden Jahr an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen, um deren Fachanwendungen nutzen zu können. Dazu zählt zum Beispiel der Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA), die ebenfalls 2024 an den Start gehen soll, oder das Abrufen elektronischer Verordnungen (eVO).

TI-Pflicht: erst für mobile, dann stationäre Pflege

Die Grundlage wurde bereits 2021 mit dem „Digitale Versorgung- und Pflege-Modernisierungsgesetz“ (DVPMG) geschaffen: Zum 1. Januar 2024 müssen alle ambulanten Pflegedienste und außerklinischen Intensivpflegedienste an die TI angeschlossen sein, da ab dem 1. Juli 2024 elektronische Verordnungen von häuslicher Krankenpflege (HKP) sowie außerklinischer Intensivpflege (AKI) verpflichtend vorgesehen sind. Mehr erfahren >

Bislang können sich stationäre Pflegeeinrichtungen freiwillig an die TI anbinden. Der Ende Februar vorgestellte Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein "Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege" (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz PUEG) sieht nun einen verpflichtenden TI-Anschluss vor. Als Frist wird der 1. Juli 2024 genannt.

Gesetzesentwurf und Begründung

Laut Referentenentwurf soll § 341 SGB V folgender neuer Absatz hinzugefügt werden: "(8) Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sowie geeignete Pflegekräfte gemäß § 37 Abs. 1 SGB V haben bis zum 1. Juli 2024 alle Voraussetzungen zu erfüllen, um den Zugriff auf die elektronische Patientenakte und den Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 306 umzusetzen. § 360 Absatz 8 gilt unverändert."

Begründet wird dies damit, dass nicht nur ambulante Pflegeeinrichtungen, sondern auch Pflegekräfte gemäß § 37 Abs. 1 SGB V befugt sind, Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (HKP) zu erbringen. "Die Erfüllung dieser Leistungen erfolgt durch diese geeigneten Pflegekräfte unabhängig von ihrem Beschäftigungsort. Aus diesem Grunde sind diese mit an die TI anzubinden und sehen wir die Anpassung für erforderlich." (Quelle: Stellungnahme des BVMed)

+++ Update +++

Einem Bericht auf altenheim.net zufolge soll die Anbindung der stationären Pflegeeinrichtungen nun erst bis zum 1. Juli 2025 verpflichtend werden:

"Telematikinfrastruktur: Frist zur Anbindung bis 2025 verlängert" >

(Update vom 5.4.23)

eHBA als Zutrittskarte

Für die Anbindung an die TI benötigen ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen eine Reihe von technischen Komponenten - vom Konnektor, der als Bindeglied zwischen der IT-Infrastruktur vor Ort und der TI fungiert, über den VPN-Zugangsdienst bis hin zu den erforderlichen Kartenlesegeräten. Primärer Ansprechpartner für den TI-Anschluss ist der IT-Dienstleister der jeweiligen Einrichtung.

Eine zentrale Komponente ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der als sichere Zutrittskarte zur ePA und weiteren Anwendungen der TI dient. Mit dem personenbezogenen Ausweis können sich Pflegekräfte zweifelsfrei identifizieren. So ist sichergestellt, dass nur berechtigte Personen auf vertrauliche Gesundheitsdaten von Patient:innen zugreifen können. Darüber hinaus können Pflegekräfte mit ihrem eHBA digitale Dokumente qualifiziert signieren, d. h. rechtsverbindlich elektronisch unterschreiben.

eGBR als Kartenherausgeber

Herausgeber des eHBA für Pflegekräfte ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelt ist und bundesweit die Ausgabe der Ausweise an die nicht-verkammerten Erbringer:innen ärztlich verordneter Leistungen übernimmt.

Die ersten Berufsgruppen, die mit eHBA versorgt werden, sind Physiotherapeut:innen, Hebammen, Pflegefachleute, Gesundheits- und (Kinder-)Kranken- sowie Altenpfleger:innen; weitere Berufsgruppen sollen sukzessive folgen.

medisign als Kartenproduzent

Im Auftrag des eGBR werden die Ausweise von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign erstellt. Der Signaturkartenhersteller produziert bereits seit etlichen Jahren im Auftrag der jeweiligen Kammern bzw. Institutionen elektronische Heilberufs- sowie Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen sowie Psychotherapeut:innen. Seit vergangenem Monat ist medisign zudem zugelassener Anbieter für die nicht-verkammerten Heil- und Gesundheitsberufe, die vom eGBR mit eHBA versorgt werden.

In Kürze wird medisign im Auftrag des eGBR zudem Institutionsausweise (SMC-B) produzieren. Diese dienen dazu, eine Pflegeeinrichtung eindeutig zu identifizieren und deren Zugriff auf die TI zu legitimieren.

medisign eHBA

Der erste elektronische Heilberufsausweis, den medisign im Auftrag des eGBR produziert hat, ging an den examinierten Altenpfleger Stephan Meisen aus Düsseldorf.

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