E-Rechnung soll Abrechnungsprozesse effizienter machen
14.11.2024
Die E-Rechnung wird ab dem kommenden Jahr in Deutschland verpflichtend eingeführt. Der Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen soll dadurch effizienter und ressourcenschonender werden. Im Gesundheitswesen zählt die E-Rechnung künftig zu den Kernanwendungen der Telematikinfrastruktur: für die Abrechnung von Selbstzahler-Leistungen.
E-Rechnungspflicht ab 2025
Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) soll dazu beitragen, den Umsatzsteuer-Betrug zu bekämpfen und die Digitalisierung voranzutreiben. Sie ist mehr als nur eine per E-Mail versandte Rechnung im PDF- oder jpg-Format: Die E-Rechnung stellt Rechnungsinhalte im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz dar und ermöglicht vollautomatisierte Verarbeitung - von der Erstellung bis zur Archivierung. Gängige Formate sind beispielsweise X-Rechnung oder ZUGFeRD.
Nach dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (kurz Wachstumschancengesetz) müssen Unternehmen ab 1. Januar 2025 solche E-Rechnungen empfangen können; für den Versand gelten Übergangsregelungen bis Ende 2026. Kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 800.000 Euro sind bis Ende 2027 von der E-Rechnungspflicht ausgenommen; sie dürfen weiterhin Papier- und PDF-Rechnungen versenden, wenn der Empfänger zustimmt. Die flächendeckende Einführung der E-Rechnung ist ab Anfang 2028 vorgesehen.
Auch die Heilberufe sind betroffen
Auch Gesundheitsunternehmen wie Arzt- und Zahnarztpraxen, MZV, Kliniken, Apotheken, Hebammen, Praxen für Psychotherapie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind von der Einführung der E-Rechnung betroffen. Zum einen müssen sie E-Rechnungen, die sie von anderen Unternehmen empfangen (z. B. Einkauf von Praxismaterial oder Anmietung von Geräten), elektronisch verarbeiten können. Es sollte daher geprüft werden, ob die eingesetzte Finanzbuchhaltungs-/Verwaltungssoftware das Einlesen und Verarbeiten von E-Rechnungen unterstützt.
Zum anderen müssen Gesundheitsunternehmen ab Januar 2028 selbst E-Rechnungen ausstellen, wenn sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen an andere inländische Unternehmer erbringen, beispielsweise für das Erstellen bestimmter Gutachten oder Supervisionsleistungen - es sei denn, der Betrag liegt unter 250 Euro. Sofern sie umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen an Privatpersonen erbringen, besteht keine Ausstellungspflicht.
E-Rechnung bei Selbstzahlern
Durch das "Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen" (kurz Digitalgesetz bzw. DiGiG) ist die elektronische Rechnungsstellung in die Liste der Kernanwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) aufgenommen worden (vgl. § 359a SGB V). Dadurch wird die "Möglichkeit geschaffen, den Rechnungs- und Erstattungsprozess insbesondere bei Leistungen, welche privatärztlich oder privatzahnärztlich abgerechnet werden, zu digitalisieren und damit zeit- und kosteneffizienter zu gestalten", heißt es im Gesetzestext.
Demnach sollen Leistungserbringende ab 1. Januar 2025 medizinische oder sonstige Leistungen, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegen (also keine GKV-Leistungen), in elektronischer Form abrechnen können. Voraussetzung für die E-Rechnung ist die Einwilligung der Patient:innen. Erteilen sollen sie diese "über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes" (vgl. § 359a SGB V), z. B. über die sogenannte ePA-App, welche die jeweilige Krankenkasse zur Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) für ihre Mitglieder eingerichtet hat. Die Einwilligung wird einmalig erteilt, kann aber auch jederzeit widerrufen werden. Liegt sie nicht vor, müssen für Selbstzahler-Leistungen weiterhin papiergebundene Rechnungen ausgestellt werden.
Mehr Transparenz bei Erstattungen und Kosten
Um das Verfahren der E-Rechnung nutzen zu können, müssen die Leistungserbringenden an die TI angebunden sein. Auch rein privat(zahn)ärztlich tätige Leistungserbringende, Abrechnungsdienstleister wie privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) oder Inhaber einer abgetretenen Forderung (Factoring) können sich an die TI anbinden, um so E-Rechnungen über das System zu versenden. Die Daten von E-Rechnungen dürfen maximal zehn Jahre lang in den Diensten der Anwendung gespeichert werden.
Durch die Digitalisierung der Abrechnungsprozesse würden der Papier- sowie Arbeitsaufwand und damit auch Kosten reduziert, so das Fazit des Fachkreises für Steuerfragen der Heilberufe (meditaxa Group e.V.). Zudem würde der Prozess durch die automatische Verarbeitung der Rechnungen beschleunigt, was insbesondere für Leistungserbringer und Kostenträger eine Erleichterung darstelle. Darüber hinaus fördere die E-Rechnung auch die Transparenz der Abrechnungen und erleichtere den Patient:innen den Überblick über ihre Erstattungen und Kosten.
Quellen & weitere Informationen
- Bundesgesetzblatt: "Wachstumschancengesetz"
- Bundesgesetzblatt: "Digital-Gesetz (DigiG)"
- www.gesetze-im-internet.de: "Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 359a Elektronische Rechnung"
- IHK Darmstadt: "Ab 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen"
- etl-steuerrecht.de: "E-Rechnung und Digital-Gesetz: Besonderheiten im Gesundheitswesen"
- medizinrecht-blog.de: "E-Rechnungspflicht ab 2025 – Was Praxisinhaber im Gesundheitswesen jetzt wissen müssen"
- meditaxa.de: "01.01.2025: Die E-Rechnung digitalisiert die Abrechnung"
- dios.de: "Die E-Rechnung kommt ab Januar 2025"
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