„ePA für alle“ wird ab Anfang 2025 ausgerollt
12.09.2024
Ab Anfang 2025 sollen alle gesetzlich Krankenversicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten. Praxen sind dann verpflichtet, die Akte mit Befundberichten, Laborbefunden und eArztbriefen zu befüllen, sofern Patient:innen dem nicht widersprechen. Zur notwendigen Ausstattung zählt u. a. der elektronische Heilberufsausweis (eHBA).
Die ePA soll die bisher an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegten Patientendaten digital zusammentragen. So haben Patient:innen alle relevanten Informationen wie Arztbriefe, Befunde oder Laborwerte auf einen Blick digital vorliegen und können diese auch ihren Behandler:innen zur Verfügung stellen. Die Opt-Out-Regelung soll dazu führen, dass die ePA künftig möglichst flächendeckend genutzt wird.
ePA befüllen & Zugriff
Mit dem Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hat eine Praxis für 90 Tage Zugriff auf die ePA ihrer Patient:innen; die Berechtigung gilt für die gesamte Praxis. Die Praxis ihrerseits ist verpflichtet, die ePA mit Daten zu befüllen, die in der aktuellen Behandlung erhoben wurden und elektronisch vorliegen. Davon zu unterscheiden sind Informationen, die auf Patientenwunsch hinterlegt werden:
Gesetzliche Pflicht:
- Befundberichte aus selbst durchgeführten invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
- eigene Befundberichte aus bildgebender Diagnostik
- Laborbefunde
- elektronische Arztbriefe
Auf Patientenwunsch:
- DMP-Daten
- eAU-Bescheinigungen
- Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
- Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
- Kopie der Behandlungsdokumentation
- etc.
Zeitplan der Einführung
Nach Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) startet die ePA am 15. Januar 2025 in den Modellregionen Franken und Hamburg. Die Pilotphase dauert vier Wochen. Verlaufen die Tests reibungslos, soll der bundesweite Rollout erfolgen. Als Starttermin wird der 15. Februar 2025 angestrebt.
Bereits seit 1. Juli 2021 müssen nach § 341 Abs. 6 SGB V die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer:innen in der Lage sein, die ePA lesen und befüllen können. Ist dies nicht der Fall, sieht der Gesetzgeber eine Honorarkürzung von 1 Prozent vor. Laut KBV müssen Praxen ab Januar 2025 zudem die neue Softwareversion 3.0 für die ePA vorhalten, sonst wird die TI-Pauschale gekürzt.
Nutzung im PVS
Praxen nutzen die ePA direkt in ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS). Entscheidend für einen flächendeckenden Rollout der ePA ist laut KBV, dass dies ohne großen Aufwand geschehen werden kann. Sie hatte daher Anforderungen formuliert, welche die PVS aus der Perspektive der ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen erfüllen müssen. Noch habe kein Hersteller das erforderliche ePA-Modul vorgestellt, heißt es in den KBV-Praxisnachrichten vom 5. September. Nach den Plänen des BMG müssen die Software-Hersteller die Praxen bis zum 15. Januar 2025 ausstatten.
Einem Bericht der E-Health-Com zufolge beklagten Vertreter der Industrie beim 30. Anbietermeeting der KBV am 11. September, dass Erwartungen geschürt würden, die zumindest zum Start der ePA Mitte Januar realistisch gesehen nicht eingehalten werden könnten. Es werde zunächst erstmal ruckeln – auch weil die ePA nach dem Willen der Politik nur vier Wochen im Versorgungsalltag getestet werden solle. "Es gibt bisher noch nicht einmal eine Referenzumgebung, gegen die wir Prototypen testen können. Wenn man maximale Erwartungen schürt, dann wird es zwangsläufig Enttäuschungen geben", so Jan Meincke von MediSoftware.
Das benötigen Praxen für die ePA
Wer bereits digitale AU-Bescheide (eAU) und eRezepte ausstellt, ist in punkto ePA-Ausstattung gut aufgestellt. Zusätzlich ist eine spezielle Software erforderlich, die der Praxissoftware-Anbieter zur Verfügung stellt: das so genannte ePA-Modul. Die neue Softwareversion 3.0 für die "ePA für alle" soll ab Januar 2025 bereitstehen.
Technische Voraussetzungen:
- TI-Anschluss
- zertifiziertes ePA-Modul für das PVS
- eHBA als rechtliche Voraussetzung für den Zugriff auf Patientendaten*
- eHealth-Kartenterminal
* Laut § 339 Abs. 3 & 5 SGB V dürfen Behandelnde "nur mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis oder mit einer digitalen Identität nach § 340 Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen" auf Patientendaten zugreifen oder sie müssen von einer/m anderen eHBA-Inhaber:in für den Zugriff autorisiert worden sein (Gesetzestext im Wortlaut ⤏). Nach Angaben der KBV verlangt der Gesetzgeber den eHBA aus rechtlichen Gründen; aus rein technischer Sicht sei dieser für die ePA nicht erforderlich.
Infomaterial für Praxen
Um Praxen bei der Einführung und Nutzung der ePA bestmöglich zu unterstützen, stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) seit Anfang September auf ihrer Homepage zahlreiche Informationsangebote bereit, u. a. eine neue Auflage der PraxisInfoSpezial mit Basiswissen rund um die ePA sowie Infos zur Vergütung. Alles ist gesammelt zugänglich über eine Themenseite zur ePA ⤏ .
Zudem starten die PraxisNachrichten eine Serie zur ePA, in der alle zwei Wochen ein Aspekt näher erläutert wird. In kurzen Video-Clips sollen Anwendungen wie die Medikationsliste oder die Informations- und Dokumentationspflichten erläutert werden. Darüber hinaus werde es eine Online-Fortbildung geben.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat ebenfalls eine Infoseite eingerichtet: ePA für alle ⤏
Quellen & weitere Informationen
Presse-Ansprechpartnerin:
Katja Chalupka
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