Medikation im Überblick
Mit dem elektronischen Medikationsplan (eMP) erhalten Behandelnde einen strukturierten Überblick über die Arzneimittel, die ihre Patient:innen regelmäßig einnehmen.
Im elektronischen Medikationsplan (eMP), einer Weiterentwicklung des seit 2016 vorhandenen Bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP), werden alle Arzneimittel, die Patient:innen regelmäßig einnehmen, mit Dosierungs- und Einnahmehinweisen übersichtlich und verständlich dokumentiert und auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert. Ziel ist es, Medikationsfehler und unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden und somit die Arzneimitteltherapiesicherheit zu verbessern.
Studien zufolge benötigt fast ein Viertel der Patient:innen dauerhaft drei verschreibungspflichtige Medikamente. Laut § 31a SGB V haben gesetzlich Versicherte dann Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung eines eMP. Mit Einverständnis der Patient:innen können z. B. auch Psychotherapeut:innen, Pflegekräfte oder Hebammen den eMP einsehen.
Versicherte haben die Möglichkeit, ihren eMP zusätzlich mit der sechsstelligen PIN ihrer eGK (erhältlich bei der jeweiligen Krankenkasse) vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) ist in der Standardeinstellung die PIN aktiviert - ein eMP kann dementsprechend nur dann auf der eGK gespeichert, ausgelesen oder aktualisiert werden, wenn die Versicherten ihre Karten-PIN kennen. Ärzt:innen sollten deshalb zunächst nachfragen, ob die PIN bekannt ist.
Durch die Übergabe ihrer eGK und Eingabe ihrer PIN erlauben Versicherte ihren behandelnden Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Psychotherapeut:innen und Apotheken den Zugriff auf ihren eMP. Einmal freigeschaltet, können Versicherte die PIN auf Wunsch dann für weitere Zugriffe deaktivieren.
Für den eMP ist ein eHealth-Konnektor (ab PTV3) erforderlich.
Der eMP wird zwar nicht qualifiziert elektronisch signiert, der eHBA wird jedoch für den Zugriff benötigt.
Für den eMP ist ein Update des Praxisverwaltungssystem erforderlich; das Modul ist beim PVS-Hersteller erhältlich.
Ein weiteres Kartenterminal im Sprechzimmer ist notwendig, um den eMP im Patientengespräch auf die eGK zu übertragen.
Laut Bundesärztekammer ist der Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan technisch gesehen auch mit einer SMC-B (Praxisausweis) möglich. Rechtlich ist allerdings zwingend ein eHBA notwendig: Zugreifende müssen einen eHBA besitzen (§ 339 Abs. 3 SGB V) oder von anderen eHBA-Inhaber:innen autorisiert worden sein (§ 339 Abs. 5 SGB V).
Elektronische Heilberufsausweise für verschiedene Heilberufsgruppen sind bei medisign erhältlich. Wichtig ist, dass der eHBA aktiviert und damit funktionsfähig ist. Die PINs, die bei der Inbetriebnahme gesetzt wurden, müssen bekannt sein.
Nach aktueller Gesetzeslage (§ 31a Abs. 3 S. 1 SGB V in Verbindung mit § 29a BMV-Ä) sind Vertragsärzt:innen dazu verpflichtet, anspruchsberechtigten Versicherten den eMP in ihrer Praxis anbieten, wenn diese dies wünschen. Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung eines eMP haben Versicherte, die mindestens drei verschreibungspflichtige Medikamente dauerhaft – das heißt (voraussichtlich) für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen oder länger – anwenden.
Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Wenn der eMP als Pflichtanwendung nicht bereitsteht, wird die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlt dazu eine weitere Anwendung, wird gar keine Pauschale ausgezahlt. Ausnahmen gelten für Psychotherapeut:innen, Facharztgruppen ohne persönlichen Arzt-/Patientenkontakt sowie reisende Anästhesisten, für die der eMP nicht verpflichtend ist. Ausnahmen für weitere Fachgruppen werden derzeit geprüft; Praxen sollten sich diesbezüglich an ihre zuständige KV wenden.
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