AU-Bescheide digital erstellen, signieren und übermitteln
Der "gelbe Schein" wurde bundesweit durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst. Mit dem eHBA werden die digitalen Krankmeldungen qualifiziert signiert.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) gehört zu den Pflichtanwendungen der Telematikinfrastruktur (TI). Die AU-Daten werden digital erfasst und übermittelt; Versicherte müssen ihre Krankmeldung nicht mehr selbst an ihre Krankenkasse und den Arbeitgeber übermitteln.
(Zahn-)Ärzt:innen übermitteln die AU-Daten digital an die Krankenkassen. Patient:innen erhalten weiterhin einen Papierausdruck für sich als Information darüber, wie lange sie krankgeschrieben sind. Arbeitgeber rufen die AU-Daten bei der Krankenkasse der Beschäftigten ab. Diese sind weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgeber über ihre Krankmeldung zu informieren.
Den E-Mail-Fachdienst "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM) benötigen Praxen für den sicheren Versand der digitalen AU-Bescheide.
Mit dem eHBA werden die digitalen Krankschreibungen rechtsgültig elektronisch signiert.
Idealerweise unterstützt der Konnektor die bequeme Komfortsignatur. Erforderlich ist hierfür das Upgrade PTV4+ oder höher.
Für die eAU ist ein Update des Praxisverwaltungssystems erforderlich; Praxen sollten sich an ihren PVS-Hersteller wenden.
Um die bequeme Komfortsignatur nutzen zu können, ist möglicherweise ein weiteres Kartenterminal in der Praxis notwendig.
Um digitale Krankschreibungen qualifiziert und damit rechtsgültig digital signieren zu können, benötigen Vertrags(zahn)ärzt:innen einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), erhältlich bei medisign.
Wichtig ist, dass der eHBA aktiviert und damit funktionsfähig ist. Die PINs, die bei der Inbetriebnahme gesetzt wurden, müssen bekannt sein.
Wenn das Signieren mit dem eHBA aus technischen oder anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Arztes oder der Ärztin liegen, nicht möglich ist, ist nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auch eine Signatur mit dem Praxisausweis (SMC-B, ebenfalls bei medisign erhältlich) zulässig. Hierbei handelt es sich allerdings um ein Fallback für technische Ausnahmefälle.
Da digitale AU-Bescheide im Praxisalltag ja sehr häufig vorkommen, wäre die Einzelsignatur mit jeweiliger PIN-Eingabe sehr zeitaufwändig. Daher empfehlen sich praxistaugliche Lösungen: In Verbindung mit einem eHealth-Konnektor ermöglicht der medisign eHBA daher die zeitsparende Stapelsignatur. Mit dem Konnektor-Upgrade PTV4+ (und höher) ist darüber hinaus die bequeme Komfortsignatur möglich: Mit einer einzigen PIN-Eingabe lassen sich nach und nach (z. B. über den Arbeitstag verteilt) bis zu 250 Dokumente rechtsgültig elektronisch signieren – schnell und ohne erneute PIN-Authentisierung.
Die meisten Praxen werden ohnehin bereits einen Konnektor mit PTV5-Upgrade einsetzen, um die elektronische Patientenakte der Ausbaustufe 2 (ePA 2.0) lesen und befüllen zu können. Der Nachweis darüber ist Voraussetzung für die Auszahlung der seit Juli geltenden monatlichen TI-Pauschalen (s. u.).
Die gematik empfiehlt, mit dem technischen Dienstleister vor Ort zu klären, wie die Komfortsignatur in den Praxisräumen am besten genutzt werden kann. Gegebenenfalls seien zusätzliche Kartenterminals notwendig.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde die gesetzliche Grundlage für eine zweistufige Umsetzung der eAU geschaffen. Die erste Stufe (Arbeitnehmerverfahren) begann am 1. Oktober 2021. Seither übermitteln behandelnde Vertrags(zahn)ärzt:innen in Praxen und Krankenhäusern Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen nur noch digital an die Krankenkassen. Die zweite Stufe (Arbeitgeberverfahren) startete am 1. Januar 2023. Seither ist die eAU auch für Arbeitgeber verpflichtend: Sie rufen die AU-Daten digital bei den Krankenkassen ab.
Die eAU gehört zu den Pflichtanwendungen der Telematikinfrastruktur. Vertragsarztpraxen mussten bis zum 1. Oktober 2023 nachweisen, dass sie die Anwendung in ihrer aktuellen Version unterstützen. Ansonsten wird die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlt dazu eine weitere Anwendung, wird gar keine Pauschale ausgezahlt.
Nicht beteiligt an der eAU sind bis dato Privatärzt:innen, Ärzt:innen im Ausland und Rehabilitationseinrichtungen sowie Physio- und Psychotherapeut:innen.
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