Mit digitalen Verordnungen Zeit und Wege sparen
Das elektronische Rezept (eRezept) ist seit dem 1. Januar 2024 verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung. Mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) werden digitale Verordnungen rechtsgültig unterzeichnet.
Das elektronische Rezept (kurz eRezept oder E-Rezept) gehört in Deutschland nun zum Alltag. Der gesamte Prozess wurde digitalisiert - von der Rezeptausstellung in der Praxis oder Klinik bis hin zur Einlösung in der Apotheke.
Apotheken nehmen bereits seit Herbst 2022 digitale Verordnungen entgegen und können diese seit Juli 2023 auch über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einlösen. Seit dem 1. Januar 2024 sind Vertragsärzt:innen und Vertragszahnärzt:innen verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel eRezepte auszustellen.
In den kommenden Jahren soll das eRezept auf den Bereich der häuslichen Pflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie und der Heil- und Hilfsmittel ausgeweitet werden.
Seit Juli 2023 möglich: Patient:innen lösen ihr eRezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke ein - ohne Eingabe einer PIN.
Gesetzlich Versicherte können über die App ein eRezept an die gewünschte Apotheke senden. Dafür benötigen sie allerdings die PIN ihrer eGK, die häufig nicht vorliegt.
Wer Rezepte nicht elektronisch erhalten möchte, erhält alternativ einen Papierausdruck des Rezept-Codes.
Künftig soll das eRezept auch mit der App der elektronischen Patientenakte (ePA) nutzbar sein.
Um ein eRezept qualifiziert und damit rechtsgültig digital signieren zu können, benötigen Vertrags(zahn)ärzt:innen einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Ein Praxisausweis (SMC-B) reicht laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) zum Signieren eines eRezepts nicht aus.
In Apotheken ist der eHBA für die Bearbeitung von Verordnungen erforderlich. Wird ein eRezept geändert bzw. korrigiert, muss es qualifiziert signiert werden.
Elektronische Heilberufsausweise für die genannten sowie weitere Heilberufsgruppen sind bei medisign erhältlich. Wichtig ist, dass der eHBA aktiviert und damit funktionsfähig ist. Die PINs, die bei der Inbetriebnahme gesetzt wurden, müssen bekannt sein.
Die Einzelsignatur von elektronischen Rezepten mit jeweiliger PIN-Eingabe ist im Praxisalltag sehr zeitaufwändig. Daher empfehlen sich praxistaugliche Lösungen: In Verbindung mit einem eHealth-Konnektor ermöglicht der medisign eHBA die zeitsparende Stapelsignatur. Mit dem Konnektor-Update PTV4+ ist darüber hinaus die bequeme Komfortsignatur möglich: Mit einer einzigen PIN-Eingabe lassen sich nach und nach (z. B. über den Arbeitstag verteilt) bis zu 250 eRezepte* rechtsgültig elektronisch signieren – schnell und ohne erneute PIN-Authentisierung.
Die meisten Praxen werden ohnehin bereits einen Konnektor mit PTV5-Upgrade einsetzen, um die elektronische Patientenakte der Ausbaustufe 2 (ePA 2.0) lesen und befüllen zu können. Der Nachweis darüber ist Voraussetzung für die Auszahlung der seit Juli geltenden monatlichen TI-Pauschalen (s. u.).
Die gematik empfiehlt, mit dem technischen Dienstleister vor Ort zu klären, wie die Komfortsignatur in den Praxisräumen am besten genutzt werden kann. Gegebenenfalls seien zusätzliche Kartenterminals notwendig.
*Hinweis: Einem Online-Tutorial des Praxissoftwareherstellers S3 Praxiscomputer zufolge zählt die Komfortsignatur pro verordnetem Medikament: Werden Patient:innen beispielsweise drei Arzneimittel verschrieben, werden drei eRezepte erstellt und somit auch drei der insgesamt 250 Signaturen "verbraucht".
Seit dem 1. Januar 2024 ist die Nutzung des eRezepts bundesweit verpflichtend. Das "Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens" (Digital-Gesetz) sieht vor, dass (Zahn-)Ärzt:innen ihrer K(Z)V nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, für verschreibungspflichtige Arzneimittel eRezepte auszustellen. Andernfalls unterliegen sie laut Bundesgesundheitsministerium "einer pauschalen Honorarkürzung von voraussichtlich 1%".
Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Wenn das eRezept als Pflichtanwendung am 1. Januar 2024 nicht bereitsteht, wird zudem die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlt dazu eine weitere Anwendung, wird gar keine Pauschale ausgezahlt.
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